Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) 1Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. 2Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die
1. | einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder | |
2. | einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben, |
wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. 3Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b erforderlich ist. 4Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgeblich ist. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
(2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn
1. | die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, | ||
2. | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und | ||
3. | der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, | ||
a) | die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, | ||
b) | deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und | ||
c) | die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. |
(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
(4) 1Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. 2In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
(6) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. 2Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 1 unberührt.
(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.12.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) | 20.12.2023 | |
18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 18g AufenthG
Entscheidung zu § 18g AufenthG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 18g AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 4 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen)
§ 18c (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
§ 18i (Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU)
§ 19f (Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e)
§ 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 30a (Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883)