Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer
(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 19d AufenthG
42 Entscheidungen zu § 19d AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 13 LA 10/22
Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigung; ...
- VG Aachen, 29.07.2021 - 8 K 2528/20
Aufenthaltserlaubnis; rückwirkende Erteilung; Fachkräfteeinwanderungsgesetz; ...
- OVG Sachsen, 04.12.2023 - 3 B 216/23
Kein Anspruch auf Duldung bei "Verlöbnis" während bestehender Ehe; Aufnahme einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22
Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre ...
- VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 1 E 20.1601
Keine Beschäftigungserlaubnis für straffälligen Asylsuchenden
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 1 E 20.1601
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20
Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit
- VGH Bayern, 19.12.2023 - 19 CS 23.1576
Darlegung der Beschwerdegründe, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Nachholen ...
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 46.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei ...
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
Querverweise
Auf § 19d AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 39 (Zustimmung zur Beschäftigung)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60c (Ausbildungsduldung)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)