Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18c
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

(1) 1Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist,
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf,
3. sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

2Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) 1Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung soll ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. 2Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. 3Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 01.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
18.11.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
01.03.2020
Änderung
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Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
06.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern29.08.2013BGBl. I S. 3484
01.08.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union01.06.2012BGBl. I S. 1224

Rechtsprechung zu § 18c AufenthG

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Querverweise

Auf § 18c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 9 (Niederlassungserlaubnis)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
          § 30 (Ehegattennachzug)
          § 32 (Kindernachzug)
          § 36 (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
        Verwaltungsverfahren
          § 81a (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Visumverfahren
          § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
     
      Gebühren
        § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
Was ist das?

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