Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) 1Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. | sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist, | |
2. | sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf, | |
3. | sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, | |
4. | sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | |
5. | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. |
2Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) 1Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung soll ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. 2Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. 3Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere
1. | Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder | |
2. | Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 18c AufenthG
13 Entscheidungen zu § 18c AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 29.07.2021 - 8 K 2528/20
Aufenthaltserlaubnis; rückwirkende Erteilung; Fachkräfteeinwanderungsgesetz; ...
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung - ...
- VG Chemnitz, 14.03.2016 - 6 L 95/16
Aufenthaltszweck, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltstitel, ...
- VG Aachen, 02.12.2013 - 4 L 217/13
Aufenthaltserlaubnis zum Studium ; Erreichen des Aufenthaltszwecks; angemessener ...
- OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 20/21
Fachkraft; Blaue Karte EU
- SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei ...
- VG Bayreuth, 05.10.2021 - B 6 S 21.1017
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche, Arbeitsplatzsuche ...
- VG München, 25.10.2021 - M 10 S 21.4919
Eilrechtsschutz, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Aufenthaltserlaubnis ...
Querverweise
Auf § 18c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9 (Niederlassungserlaubnis)
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Gebühren
- § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)