Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 06.08.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 29a AsylG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 29a AsylG

27.03.1996Zweite Verordnung zu § 29a des AsylverfahrensgesetzesBGBl. I S. 551
06.10.1994Erste Verordnung zu § 29a des AsylverfahrensgesetzesBGBl. I S. 2850

Querverweise

Auf § 29a AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Einleitung des Asylverfahrens
          § 18a (Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege)
        Verfahren beim Bundesamt
          § 30a (Beschleunigte Verfahren)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 47 (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 61 (Erwerbstätigkeit)
     
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Beratung und Vermittlung
          Vermittlung
            § 39a (Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
          § 421 (Förderung der Teilnahme an Sprachkursen)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 11 (Einreise- und Aufenthaltsverbot)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
Was ist das?

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