Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33) |
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) 1Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 4Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 |
tatbestände § 29Unzulässige Anträge § 29aSicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungs-
ermächtigung § 30Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 30aBeschleunigte Verfahren § 31Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge § 32Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht § 32aRuhen des Verfahrens § 33Nichtbetreiben des Verfahrens
Rechtsprechung zu § 23 AsylG
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- VG Hamburg, 14.02.2019 - 8 A 1814/18
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- VG Aachen, 14.03.2016 - 4 L 82/16
Entgegennahme des Asylantrags; Asylgesuch; förmlicher Asylantrag; Unzulässigkeit; ...
Querverweise
Auf § 23 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87c (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen)