Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Antragstellung bei der Außenstelle

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) 1Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 4Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am 17.03.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren11.03.2016BGBl. I S. 390

Rechtsprechung zu § 23 AsylG

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Querverweise

Auf § 23 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 63a (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
        § 67 (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71a (Zweitantrag)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 87c (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen)
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