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   ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21   

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ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21 (https://dejure.org/2021,38055)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2021 - 2 Ca 848/21 (https://dejure.org/2021,38055)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 15. September 2021 - 2 Ca 848/21 (https://dejure.org/2021,38055)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.05.2015 - 4 AZR 355/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Vielmehr ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Sozialarbeiters die Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, welche nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 18).

    Wird einem Sozialarbeiter die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 19).

    Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen und ergibt sich ihre Notwendigkeit erst im Laufe der Fallbearbeitung und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch verselbstständigen Arbeitsvorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 19).

    Hintergrund der höheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 ist das Bestehen einer Garantenstellung eines Sozialarbeiters für das Wohl des Kindes, wenn Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles zu treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Maßnahmen einzuleiten sind, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (vgl. zur Garantenstellung: BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 36).

    Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden (so: BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 24).

    Demgemäß ist auch bei der Erstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25).

    Hierbei werden Hilfepläne nicht alleine bei Verfahren nach § 1666 BGB i.V.m. § 162 Abs. 2 FamFG herangezogen, sondern auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen beispielsweise über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25).

    Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25).

    Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich (BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25).

    Bei der Fallverantwortung eines Sozialarbeiters bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, bei der Erstellung und Überwachung von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII sowie der Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII trifft dieser nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Entscheidungen, die stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 40).

    Ebenso ist auch bei einer Inobhutnahme vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 40).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Für eine Geltendmachung i.S.d. § 37 TVöD-VKA ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mitteilt, dass ein bestimmter Anspruch gestellt wird und auf der Anspruchserfüllung bestanden wird (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39).

    Vielmehr ist ein unmissverständliches Erfüllungsverlangen erforderlich (BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39).

    Mit der Benennung der begehrten Vergütungsgruppe ist zudem für den Arbeitgeber die aus Sicht des Arbeitnehmers zutreffende Vergütungshöhe hinreichend klar bezeichnet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39).

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Vielmehr ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Sozialarbeiters die Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, welche nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13, juris, Rn. 18).

    Denn andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rn. 14 ff).

    Nach dem Tarifwortlaut der Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA müssen die dort genannten Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" sowie "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ vorliegen (so: BAG, Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rn. 22).

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist, da der Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenzen für die Zukunft nicht beziffern kann und deshalb an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert ist (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 10 AZR 34/05, juris, Rn. 12).
  • BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 518/14

    Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und Warenkontrolle

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 515/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 17.06.2015 - 10 AZR 518/14, juris, Rn. 34).
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
    Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, juris, Rn. 45).
  • LAG Köln, 07.09.2023 - 6 Sa 640/21

    Eingruppierung; Sozialarbeiter; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 TVöD ;

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2021 - 2 Ca 848/21 - wird zurückgewiesen.
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