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   BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19   

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BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19 (https://dejure.org/2020,13204)
BAG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 AZR 226/19 (https://dejure.org/2020,13204)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 (https://dejure.org/2020,13204)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen Altersversorgung; Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis; Teilunwirksamkeit Allgemeiner ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtfertigung der Altersdiskriminierung durch Spätehenklausel in Versorgungsordnung für Hinterbliebenenversorgung bei vorzeitig in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente - und die Hochzeit im Rentenalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um zukünftige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung - und die Feststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersdiskriminierung bei der Betriebsrente - und das Verbot geltungserhaltender Reduktion

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 424
  • NZA 2020, 1397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (41)

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr., BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 357) .

    Obwohl er eine Feststellung in Bezug auf die Versorgung seiner Ehefrau begehrt, kommt es für die Frage der Benachteiligung auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - hier also den Kläger - und nicht auf die hinterbliebene Person an (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 165, 357) .

    Nach dem Tod des Klägers ist die hinterbliebene Person berechtigt, ein ihm zustehendes Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen (st. Rspr., BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO) .

    Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 (BGBl. I S. 1897) ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, das über dieses Datum hinaus und in der Zukunft fortwährt (st. Rspr., BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 165, 357) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (dazu BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 165, 357) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 39, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat er ein anerkennenswertes Interesse an einer Begrenzung des Leistungsumfangs, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch für die Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

    (1) Eine Altersbegrenzung ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 43, BAGE 165, 357; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, BAGE 165, 357; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) .

    Auch Ziele, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    (1) Eine Altersbegrenzung ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 43, BAGE 165, 357; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, BAGE 165, 357; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit und der darin erbrachten Arbeitsleistung ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, genauso erarbeitet wird wie von denen, die früher - also vor dem vorzeitigen Ausscheiden - heiraten, ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71, BAGE 152, 164) .

    Danach ist es regelmäßig zwar nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, aaO) .

    Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, BAGE 165, 357; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 39, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat er ein anerkennenswertes Interesse an einer Begrenzung des Leistungsumfangs, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch für die Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36) .

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung er ein berechtigtes Interesse hat, § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 12, BAGE 158, 154) .

    Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Rechtsbeziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 13, BAGE 158, 154) .

    Rentner und ihre Ehegatten können - im Fall der Klageabweisung - durch ihr Vorsorge-, Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen, auch in Bezug auf die Versorgung etwaig hinterbliebener Personen (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 14, BAGE 158, 154) .

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Die Rechtsfolgen von § 306 BGB kommen nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42; 19. Juni 2012 - 9 AZR 712/10 - Rn. 21 mwN) .

    bb) Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln - also ihre Zurückführung auf den gerade noch zulässigen Inhalt durch die Gerichte - findet danach grundsätzlich nicht statt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 156, 150) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Die Rechtsfolgen von § 306 BGB kommen nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42; 19. Juni 2012 - 9 AZR 712/10 - Rn. 21 mwN) .

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 712/10

    Arbeitszeitkonto - Urlaub - 24/24-Stunden-Schichtsystem

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    Die Rechtsfolgen von § 306 BGB kommen nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42; 19. Juni 2012 - 9 AZR 712/10 - Rn. 21 mwN) .

    Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 9 AZR 712/10 - aaO) .

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    (2) Zwar knüpft die PO in Ziff. 10 Abs. 5 Buchst. c nicht an ein bestimmtes Alter, sondern an bestimmte Versorgungssituationen an, nämlich hier an den vorzeitigen Ruhestand (vgl. zum vorzeitigen Renteneintritt im Sinne des Sozialversicherungsrechts bei einer Benachteiligung aus Gründen der Behinderung BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 12) .

    Eine Unterscheidung nach bestimmten Geburtsjahrgängen begründet aber eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 23 ff.) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
    (1) Der Senat hat bislang danach unterschieden, ob die Ausschlussklausel unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft, oder lediglich an den Eintritt eines bestimmten Versorgungsfalls (vgl. für das Anknüpfen an ein Lebensalter BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 21; im Gegensatz dazu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 28, BAGE 146, 200) .

    Daher scheidet in diesen Fällen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO) .

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99

    Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 534/15

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12

    Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 524/09

    Altersdiskriminierende Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08

    Hinterbliebenenversorgung - Lebenspartnerschaft

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 499/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 557/18

    Betriebliche Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr., BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 20 mwN, BAGE 170, 353) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24 mwN, BAGE 170, 353) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, BAGE 170, 353; 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 31) .

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auf die Richtlinie findet das AGG in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da zwischen den Parteien am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 22) .

    c) Der Ausschluss der Anrechnung dieser Zeiten führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer an der vollständigen Berücksichtigung sämtlicher erbrachter Beschäftigungszeiten und ist somit angemessen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 40) .

  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 30, juris, unter Hinweis auf EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; EuGH 22. Januar 2019 - C-193/17 - Rn. 43, juris).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, juris; BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21, juris mwN).

    Die Diskriminierung kann in aller Regel aber nur durch eine "Anpassung nach oben" beseitigt werden (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 55, juris).

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

    Die Rechtsfolgen von § 306 BGB kommen grundsätzlich nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 51 mwN, BAGE 170, 353) .

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 52 mwN, aaO) .

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG v. 03.06.2020, 3 AZR 226/19 Rn. 34 - zitiert nach juris; BAG v. 14.11.2017, 3. AZR 781/16 Rn. 33 - zitiert nach juris).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG v. 03.06.2020, 3 AZR 226/19 Rn.35- zitiert nach juris; BAG. v. 19.02.2019, 3 AZR 215/18 Rn.39 - zitiert nach juris).

  • ArbG Mannheim, 15.02.2024 - 8 Ca 181/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 4 B 21.17

    Polizeibeamter; Schichtdienst; Zusatzurlaub; Erhöhung des Zusatzurlaubs ab

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können Anhaltspunkte abgeleitet werden, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung gerichtlich zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - juris Rn. 35 m.w.N.).
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