Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 306 BGB
1.997 Entscheidungen zu § 306 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20
BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20
Teilweise unwirksame Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Wärmelieferungsvertrag
- KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20
- BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22
Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 51/22
Private Krankenversicherung - und die Prämienanpassung in einem ...
- BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21
A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel
- KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
- OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!
- BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2024 - 1 Sa 159/23
Rückzahlung von Ausbildungskosten - Konkurrenz zwischen einzelvertraglicher und ...
Querverweise
Auf § 306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 306 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 139 (Teilnichtigkeit)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 11 (Wirkungen des Urteils)