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   BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23   

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BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23 (https://dejure.org/2023,32188)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2023 - 3 AZR 44/23 (https://dejure.org/2023,32188)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2023 - 3 AZR 44/23 (https://dejure.org/2023,32188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ ... 305 ff. BGB, § 310 Abs. 4 BGB, § 258 ZPO, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 5 Abs. 2, 3 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 Satz 1, 2 und Satz 3 Nr. 4 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 306 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 139 BGB, 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 46 Abs. 2a SGB VI, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 1310 ff. BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

  • Betriebs-Berater

    Hinterbliebenenversorgung - leitender Angestellter - Spätehenklausel - Mindestehedauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterbliebenenversorgung; leitender Angestellter; Spätehenklausel; Mindestehedauer; Betriebliche Altersversorgung; leitender Angestellter

  • rechtsportal.de

    Hinterbliebenenversorgung; leitender Angestellter; Spätehenklausel; Mindestehedauer; Betriebliche Altersversorgung; leitender Angestellter

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichem Altersversorgung - und der leitende Angestellte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - späte Ehe ausgeschlossen...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 548
  • NZA-RR 2024, 276
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    In der Entscheidung vom 2. Dezember 2021 (- 3 AZR 254/21 - Rn. 45, BAGE 176, 319) hat der Senat zuletzt offengelassen, ob die in dieser Sache in Rede stehende Mindestehedauerklausel ältere Arbeitnehmer stärker betrifft als jüngere.

    Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 14, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 22, BAGE 165, 345) .

    Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 16, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 50 mwN, BAGE 176, 1) .

    Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 17 f., BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51 mwN, BAGE 176, 1) .

    Die Klausel ist daher auch nicht deswegen unwirksam, weil sie von den Voraussetzungen der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung in § 46 Abs. 2a SGB VI abweicht (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 19, aaO) .

    Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 20, BAGE 176, 319) .

    dd) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 21, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 55 mwN, BAGE 176, 1) .

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345).

    (a) Auf Seiten des Versorgungsberechtigten ist zunächst dessen rechtlich geschütztes Interesse zu berücksichtigen, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer einjährigen Mindestehedauer abzusichern (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 25, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 29, BAGE 165, 345) .

    Der Arbeitnehmer kann unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG bis zu einem gewissen Grad darauf vertrauen, dass eine für den überlebenden Ehepartner zugesagte Versorgung nicht an überzogene weitere Anforderungen geknüpft wird (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 26, aaO).

    Dieses Interesse wird durch die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls "Hinterbliebene" mit der Mindestehedauer insofern berührt, als ein gewisser Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird, möglichst früh zu heiraten (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 27, aaO) .

    Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da sie keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 28, aaO; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 31, aaO) .

    Denn der Hinterbliebene wird dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug stehen, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis antreten zu können (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, BAGE 176, 319) .

    Dies ist der nach außen getragene, mit Rechtsverbindlichkeit versehene sowie staatlich geprüfte Akt der Eheleute, eine Ehe eingehen zu wollen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 35, BAGE 176, 319) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Interesse des Arbeitgebers, den Kreis der Versorgungsberechtigten zu begrenzen und insbesondere Versorgungsehen von einer Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, mit einer Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen im Bereich der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung (§ 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) (noch) angemessen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 34, BAGE 176, 319) berücksichtigt; der Senat hat diese Frist für "allenfalls rechtlich zulässig" gehalten (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 44, BAGE 165, 345) .

    Eine solche Regelung kann nach der Rechtsprechung des Senats auf das Vorliegen von bestimmten Rückausnahmen - also der typischen objektiven Fälle, in denen eine Ehe zwar nicht lange genug gedauert hat, aber doch eine Hinterbliebenenversorgung geboten ist - begrenzt werden (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 36 ff., BAGE 176, 319 zu nach der Eheschließung eingetretenem Unfalltod und Tod durch nach der Eheschließung aufgetretene Krankheit) .

    Bietet die Klausel hingegen keine Möglichkeit, das Vorliegen des Todesfallrisikos im Zeitpunkt der Eheschließung zu widerlegen, sind die Interessen der Versorgungsberechtigten regelmäßig nicht hinreichend gewahrt (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, aaO) .

    Denn der Versorgungsschuldner kann dem Hinterbliebenen die Darlegungs- und Beweislast für entsprechende Umstände zuweisen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, BAGE 176, 319) .

    Und selbst wenn man - zugunsten der Beklagten - die Regelung zur Mindestehedauer dahin ergänzend auslegte, dass die Unterschreitung der Mindestehedauer unschädlich ist, wenn der Versorgungsberechtigte an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit starb, die erst nach der Eheschließung eintrat (vgl. die der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - zugrundeliegende Versorgungszusage) , stünde dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 14, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 22, BAGE 165, 345) .

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345).

    (a) Auf Seiten des Versorgungsberechtigten ist zunächst dessen rechtlich geschütztes Interesse zu berücksichtigen, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer einjährigen Mindestehedauer abzusichern (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 25, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 29, BAGE 165, 345) .

    Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da sie keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 28, aaO; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 31, aaO) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Interesse des Arbeitgebers, den Kreis der Versorgungsberechtigten zu begrenzen und insbesondere Versorgungsehen von einer Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, mit einer Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen im Bereich der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung (§ 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) (noch) angemessen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 34, BAGE 176, 319) berücksichtigt; der Senat hat diese Frist für "allenfalls rechtlich zulässig" gehalten (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 44, BAGE 165, 345) .

    bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Streichung von Abschn. VII Ziff. 1 Buchst. a Satz 2 Alt. 2 VO 83 für die Beklagte zu einer unzumutbaren Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB führte und insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung möglich wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung: BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 37, BAGE 165, 345; 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 37 f.) .

    Eine solche Regelung würde den typischerweise vorhandenen Interessen der Beteiligten mit Blick auf das in der unwirksamen Ausschlussklausel angelegte Regelungsziel ausreichend Rechnung tragen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 41, BAGE 165, 345) .

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 16, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 50 mwN, BAGE 176, 1) .

    Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 17 f., BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51 mwN, BAGE 176, 1) .

    dd) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 21, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 55 mwN, BAGE 176, 1) .

    Das ist im Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Risikoabdeckung angelegt (vgl. dazu BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 41, BAGE 176, 1) .

    Die ergänzende Vertragsauslegung kann - ebenso wie die Auslegung der Versorgungszusage insgesamt - auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 74 mwN, BAGE 176, 1) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Die Rechtsfolgen von § 306 BGB kommen grundsätzlich nicht nur zur Anwendung, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige gesetzliche Verbote verstößt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 51 mwN, BAGE 170, 353) .

    Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 52 mwN, aaO) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend unter Anwendung der dazu in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze erkannt (vgl. dazu iE BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 22 ff., BAGE 165, 357; 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 14 ff.).

    Sie führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten, die - weil sie bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet haben - von der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung vollständig ausgeschlossen werden und die Regelung an kein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpft, das typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden ist (vgl. ausführlich BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 42 ff., BAGE 165, 357).

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 226/22

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen -

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Jedoch begründet bereits das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 9. Mai 2023 - 3 AZR 226/22 - Rn. 28) .

    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (zuletzt BAG 9. Mai 2023 - 3 AZR 226/22 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345).
  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Zwar können sich aus Statistiken grundsätzlich Indizien für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals ergeben (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 29) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    Bei der Hinterbliebenenversorgung wird das typisierte Interesse des unmittelbar Versorgungsberechtigten an der Versorgung eines Hinterbliebenen gegen das Risiko, dies durch den eigenen Tod nicht mehr leisten zu können, abgesichert; das erspart ihm entsprechende Eigenaufwendungen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 18, BAGE 161, 56) .
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
    bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Streichung von Abschn. VII Ziff. 1 Buchst. a Satz 2 Alt. 2 VO 83 für die Beklagte zu einer unzumutbaren Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB führte und insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung möglich wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung: BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 37, BAGE 165, 345; 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 37 f.) .
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 16.08.2023 - 7 AZR 300/22

    Befristungsabrede - Schriftformerfordernis

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 174/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

  • LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

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