Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Wirkungen des Urteils

1Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

Rechtsprechung zu § 11 UKlaG

11 Entscheidungen zu § 11 UKlaG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 UKlaG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit)
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