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   BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23   

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BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23 (https://dejure.org/2023,17309)
BAG, Entscheidung vom 20.07.2023 - 6 AZR 112/23 (https://dejure.org/2023,17309)
BAG, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - 6 AZR 112/23 (https://dejure.org/2023,17309)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 89 Abs. 1 InsO, § ... 804 Abs. 1 ZPO, § 804 Abs. 3 ZPO, § 87 InsO, § 1 Satz 1, § 38 InsO, § 89 InsO, §§ 174, 179 Abs. 2 InsO, §§ 38, 39 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 614 BGB, § 829 Abs. 3 ZPO, § 832 ZPO, InsO § 88, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO, §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO, § 35 InsO, § 89 Abs. 2 InsO, § 287 Abs. 2 InsO, § 50 InsO, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 835 ZPO, § 836 Abs. 2 ZPO, InsO § 89, § 88 InsO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 89 Abs. 3 InsO, § 766 ZPO, § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO, § 793 ZPO, § 294 Abs. 1 InsO, § 114 Abs. 3 InsO, § 372 BGB, § 89 Abs. 1, Abs. 2 InsO, § 574 ZPO, § 767 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Pfändung künftiger Arbeitsentgeltforderungen; Vollstreckverbot des § 89 InsO bei Pfändungen; Eingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhalts- und Deliktansprüche; Öffentlich-rechtliche Verstrickung der Pfandsache bei Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § ...

  • rewis.io

    Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot

  • Betriebs-Berater

    Drittschuldnerklage - Verbraucherinsolvenz - Vollstreckungsverbot des § 89 InsO - Reichweite des § 89 Abs. 3 InsO

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Drittschuldnerklage bei einer dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterfallenden Vollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrecht; Zwangsvollstreckung - Drittschuldnerklage; Verbraucherinsolvenz; Vollstreckungsverbot des § 89 InsO ; Reichweite des § 89 Abs. 3 InsO

  • rechtsportal.de

    Insolvenzrecht; Zwangsvollstreckung - Drittschuldnerklage; Verbraucherinsolvenz; Vollstreckungsverbot des § 89 InsO ; Reichweite des § 89 Abs. 3 InsO

  • datenbank.nwb.de

    Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gepfändete Lohnforderung - und die Drittschuldnerklage in der Insolvenz des Arbeitnehmers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenz und Zwangsvollstreckung: Verwertungsrecht vs. Vollstreckungsverbot

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Auswirkung einer Privatinsolvenz des Schuldners auf bereits bestehende Lohnpfändungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3664
  • ZIP 2023, 2210
  • MDR 2023, 1546
  • NZA 2023, 1420
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    Wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, unterfällt die Vollstreckung in die danach entstehenden Forderungen daher § 89 InsO (vgl. zum Ganzen BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 16, 20 mwN, BAGE 132, 125; BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15, 22; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 26 f., ua. zur Pfändung einer dem Insolvenzschuldner nicht gehörenden Sache, die dieser erst nach Insolvenzeröffnung zu Eigentum erwirbt; Nerlich/Römermann/Kruth InsO § 88 Stand Juni 2018 Rn. 7; siehe auch KPB/Lüke InsO § 88 Stand Juni 2022 Rn. 20; Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 561, 564, 568 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.183) .

    Der Staat erhält insoweit die Verfügungsmacht, als er die Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sicherstellt (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 11; Schuschke/Walker/Walker aaO Rn. 2; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Schaub aaO Rn. 20) .

    Diese dauert so lange an, bis ihre förmliche Aufhebung durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsorgans erfolgt (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15 f. mwN; Saarländ.

    Auch die Regelung in § 89 Abs. 3 InsO wäre überflüssig, wenn die gegen § 89 InsO verstoßende Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung hätte (ausführlich BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 16 ff.) .

    Damit bleibt der erreichte Rang gewahrt (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 20; Cranshaw jurisPR-InsR 12/2021 Anm. 3 unter C III 1; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 33; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 44 - Heilung ex nunc; ebenso MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 61; siehe auch Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 566, 576) .

    Darüber hinaus ist die Forderung weiterhin dem Zugriff anderer Gläubiger, des Schuldners und auch des Insolvenzverwalters - vorliegend des Treuhänders des Streitverkündeten - entzogen (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 12 ff.) .

    Anders als bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bei einer bloßen Aussetzung der Pfändung und damit der öffentlich-rechtlichen Verstrickungen nicht der erneuten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um in die betreffende Forderung (wieder) vollstrecken zu können (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 20) .

    Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sind und der Vollstreckungsgläubiger - für die Dauer des Insolvenzverfahrens - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts gehindert ist, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste und damit nach wie vor verstrickte Forderung einzuziehen bzw. diesen Anspruch mithilfe der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) durchzusetzen (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15; 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 9) .

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    Diese dauert so lange an, bis ihre förmliche Aufhebung durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsorgans erfolgt (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15 f. mwN; Saarländ.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt, ungeachtet der aus § 89 InsO folgenden schwebenden Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während der Dauer des Insolvenzverfahrens, die Verstrickung bestehen, weil die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Insolvenzgläubiger nur so lange und so weit zu beschränken sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 11, 19; 19. November 2020 - IX ZR 210/19 - Rn. 10 ff.; kritisch dazu Pape Anm. WuB 2021, 140, 142 ff.) .

    Darüber hinaus ist die Forderung weiterhin dem Zugriff anderer Gläubiger, des Schuldners und auch des Insolvenzverwalters - vorliegend des Treuhänders des Streitverkündeten - entzogen (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 12 ff.) .

    Lehnt das Vollstreckungsorgan während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Gläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen unter Berufung auf die Insolvenzeröffnung ab, kann auch dieser hiergegen die genannten Rechtsbehelfe einlegen (vgl. BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 30; siehe auch BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 -) .

    bb) Zur Wahrung der Gläubigerrechte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage" (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 19) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens allerdings nicht die Aufhebung, sondern nur die rangerhaltende Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig und geboten.

    Damit wird - über das bereits durch § 89 InsO bewirkte nur vorübergehende Nichtentstehen des Pfändungspfandrechts als materiell-rechtliches Verwertungsrecht hinaus - auch die öffentlich-rechtliche Verstrickung lediglich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens beseitigt (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 10 ff. mwN; vgl. auch Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.133; ausführlich BeckOK InsR/Cymutta § 88 Stand 15. April 2023 Rn. 18b ff.) .

    Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sind und der Vollstreckungsgläubiger - für die Dauer des Insolvenzverfahrens - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts gehindert ist, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste und damit nach wie vor verstrickte Forderung einzuziehen bzw. diesen Anspruch mithilfe der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) durchzusetzen (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15; 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 9) .

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 55; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.130) .

    Diese Ansprüche entstehen gemäß § 614 BGB regelmäßig erst nach Erbringung der Dienstleistung (vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 14 mwN; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 8; vgl. auch Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 49) .

    aa) § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO steht grammatikalisch und systematisch im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift und schränkt als Gegenausnahme zu diesem nur den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO ein (vgl. BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10) .

    Für Deliktsgläubiger, die - wie der Kläger - zu den Insolvenzgläubigern zählen und ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, verbleibt es aber bei dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; vgl. zu Unterhaltsgläubigern BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 132, 125; vgl. auch Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 55; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 51) .

    Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 9) .

    Lehnt das Vollstreckungsorgan während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Gläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen unter Berufung auf die Insolvenzeröffnung ab, kann auch dieser hiergegen die genannten Rechtsbehelfe einlegen (vgl. BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 30; siehe auch BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 -) .

    Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO wegen der größeren Sachnähe nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Insolvenzgericht übertragen (BT-Drs. 12/2443 S. 137 f. zu § 100 RegE zur InsO; BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 4; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 62) .

  • BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08

    Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 55; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.130) .

    Diese Ansprüche entstehen gemäß § 614 BGB regelmäßig erst nach Erbringung der Dienstleistung (vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 14 mwN; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 8; vgl. auch Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 49) .

    Wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, unterfällt die Vollstreckung in die danach entstehenden Forderungen daher § 89 InsO (vgl. zum Ganzen BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 16, 20 mwN, BAGE 132, 125; BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15, 22; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 26 f., ua. zur Pfändung einer dem Insolvenzschuldner nicht gehörenden Sache, die dieser erst nach Insolvenzeröffnung zu Eigentum erwirbt; Nerlich/Römermann/Kruth InsO § 88 Stand Juni 2018 Rn. 7; siehe auch KPB/Lüke InsO § 88 Stand Juni 2022 Rn. 20; Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 561, 564, 568 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.183) .

    Für Deliktsgläubiger, die - wie der Kläger - zu den Insolvenzgläubigern zählen und ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, verbleibt es aber bei dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; vgl. zu Unterhaltsgläubigern BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 132, 125; vgl. auch Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 55; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 51) .

    e) Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 (- 6 AZR 369/08 - BAGE 132, 125; bestätigt durch BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40, BAGE 145, 163) dahin zu verstehen sein sollten, dass das Pfändungspfandrecht durch die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO endgültig untergeht und nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchgesetzt werden kann, stellt er klar, dass sich diese Ausführungen nur auf die zwischenzeitlich aufgehobene Bestimmung des § 114 Abs. 3 InsO bezogen, und schließt sich im Übrigen der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 55; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.130) .

    aa) § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO steht grammatikalisch und systematisch im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift und schränkt als Gegenausnahme zu diesem nur den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO ein (vgl. BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10) .

    Für Deliktsgläubiger, die - wie der Kläger - zu den Insolvenzgläubigern zählen und ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, verbleibt es aber bei dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 8; 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10; vgl. zu Unterhaltsgläubigern BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 132, 125; vgl. auch Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 55; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 51) .

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    Dieses Vorgehen stellt sicher, dass von dem dazu berufenen Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) überprüft wird, ob und inwieweit die Forderung in die Insolvenzmasse fällt und zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist (vgl. BGH 2. Dezember 2021 - IX ZB 10/21 - Rn. 15) .

    Solange deren Versagung nicht feststeht, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (BGH 2. Dezember 2021 - IX ZB 10/21 - Rn. 15 ff.; Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15) .

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    Diese Rechtsbehelfe stehen ebenso dem Drittschuldner zu (vgl. BGH 24. März 2011 - IX ZB 217/08 -; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 64; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 65; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.417, B.421) .
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19

    Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt, ungeachtet der aus § 89 InsO folgenden schwebenden Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während der Dauer des Insolvenzverfahrens, die Verstrickung bestehen, weil die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Insolvenzgläubiger nur so lange und so weit zu beschränken sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 11, 19; 19. November 2020 - IX ZR 210/19 - Rn. 10 ff.; kritisch dazu Pape Anm. WuB 2021, 140, 142 ff.) .
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    e) Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 (- 6 AZR 369/08 - BAGE 132, 125; bestätigt durch BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40, BAGE 145, 163) dahin zu verstehen sein sollten, dass das Pfändungspfandrecht durch die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO endgültig untergeht und nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchgesetzt werden kann, stellt er klar, dass sich diese Ausführungen nur auf die zwischenzeitlich aufgehobene Bestimmung des § 114 Abs. 3 InsO bezogen, und schließt sich im Übrigen der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 104/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Pfändung

    Auszug aus BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
    Das sind grundsätzlich die Erinnerung nach § 766 ZPO (ggf. in Verbindung mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO; dazu Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. B.423; Keller NZI 2007, 143, 145) sowie bei Maßnahmen mit Entscheidungscharakter die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (BGH 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04 - zu II 3 der Gründe; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 56 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.420 ff.) .
  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 72/21

    Rechtskraft eines Urteils betreffend die Abweisung eine Klage wegen des fehlenden

  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 226/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Jena, 17.12.2001 - 6 W 695/01

    Insolvenz; Personengesellschaft; Gesellschafterhaftung

  • OLG Saarbrücken, 13.04.2004 - 4 U 459/03

    Einziehungsprozess für eine gepfändete Forderung: Unbeachtlichkeit der

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2002 - 19 Sa 113/01

    Begriff der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91

    Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung

  • BGH, 20.09.2012 - IX ZR 208/11

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit einer Forderungsabtretung künftiger

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 2/07

    Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

  • LAG Niedersachsen, 14.12.2022 - 8 Sa 527/22

    Keine Einzelzwangsvollstreckung wegen Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren;

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