Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   
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Textdarstellung

  

§ 372
Voraussetzungen

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Rechtsprechung zu § 372 BGB

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Querverweise

Auf § 372 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)

Redaktionelle Querverweise zu § 372 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 268 II (Ablösungsrecht des Dritten) (zu §§ 372 ff)
          Verzug des Gläubigers
            § 293 (Annahmeverzug)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung)
          § 432 I 2 (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung) (zu §§ 372 ff)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1142 (Befriedigungsrecht des Eigentümers) (zu §§ 372 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
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