Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) 1Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). 2Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Rechtsprechung zu § 383 BGB
90 Entscheidungen zu § 383 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19
Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
- BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer ...
- BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09
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- LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06
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- OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und ...
- LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21
Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage; ...
- BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
Begriff der öffentlichen Versteigerung
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 383 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 450 (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 39 (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 383 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 23 (Versteigerung des Geschäftsanteils) (zu § 383 III)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 54 (Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten) (zu § 383 III)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
- § 13 I Nr. 5, II (Landesrechtliche Zuständigkeiten) (zu § 383 III)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 III (Beurkundungen und Beglaubigungen) (zu § 383 III)