Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   
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Textdarstellung

  

§ 383
Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

(1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) 1Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). 2Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 383 BGB

90 Entscheidungen zu § 383 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 383 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)

Redaktionelle Querverweise zu § 383 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 445 (Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen) (zu § 383 III)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 474 I 2 (Verbrauchsgüterkauf) (zu § 383 III)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 II (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu § 383 III)
            Fund
              § 966 II 1 (Verwahrungspflicht) (zu § 383 III)
              § 979 I (Verwertung; Verordnungsermächtigung) (zu § 383 III)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1219 I (Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb) (zu § 383 III)
            § 1235 I (Öffentliche Versteigerung) (zu § 383 III)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 23 (Versteigerung des Geschäftsanteils) (zu § 383 III)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 54 (Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten) (zu § 383 III)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
          § 13 I Nr. 5, II (Landesrechtliche Zuständigkeiten) (zu § 383 III)
Was ist das?

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