Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 450 BGB
5 Entscheidungen zu § 450 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
Unterbrechung des Rechtsstreits
- AG München, 20.02.2015 - 281 C 9715/14
Pauschalierte Stornokosten in Höhe von 85 % bei Rücktritt vor Reisebeginn
- OLG Bremen, 28.07.2014 - 1 W 22/14
Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG im ...
- LG Limburg, 19.12.2011 - 2 O 68/10
Photovoltaikanlage - Untersuchung und Rügepflicht bei Streckengeschäft - ...
- OLG Karlsruhe, 21.03.2006 - 17 U 106/05
Verbraucherdarlehensvertrag: Maßgebendes Recht für das wirksame Zustandekommen; ...
Querverweise
Auf § 450 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)
Redaktionelle Querverweise zu § 450 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 450 I)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1233 (Ausführung des Verkaufs) (zu § 450 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen