Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 293 BGB
2.891 Entscheidungen zu § 293 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22
Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit - ...
- BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 485/21
Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2022 - III ZR 78/21 Corona
Anspruch der Betreiberin einer Praxis für Ergotherapie auf Zahlung einer ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21 Corona
Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
- LAG Niedersachsen, 17.11.2023 - 17 Sa 804/22 Corona
Annahmeverzug; Coronapandemie; Impfnachweispflicht; Leistungswille; Covid-19; ...
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21
Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 10 Sa 871/21
Fristbeginn für Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 1 BGB ; Verwirkung als ...
§ 293 BGB in Nachschlagewerken
- § 293 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Annahmeverzug
Querverweise
Auf § 293 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 9 (Kündigung durch den Auftragnehmer)
Redaktionelle Querverweise zu § 293 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 264 II (Verzug des Wahlberechtigten) (zu §§ 293 ff)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 372 (Voraussetzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 756 (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug)