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   BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20   

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https://dejure.org/2020,28717
BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20 (https://dejure.org/2020,28717)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - 3 StR 214/20 (https://dejure.org/2020,28717)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - 3 StR 214/20 (https://dejure.org/2020,28717)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 395 Abs 1 StPO, § 3 JGG, § 80 Abs 3 JGG, § 20 StGB

  • IWW

    §§ 20, ... 21 StGB, § 3 JGG, § 395 Abs. 1 bis 3 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JGG, § 20 StGB, § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 395 Abs. 1 StPO, § 397 StPO, § 400 StPO, § 63 StGB, § 80 Abs. 3 JGG, § 80 JGG, § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Befugnis zum Anschluss der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage; Stellen der die Schuldfähigkeit oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in Zweifel ziehenden Anträge der Nebenkläger in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf Freispruch

  • bghst-wolterskluwer

    StPO § 395 Abs. 1; JGG § 80 Abs. 3
    Anschlussrecht des Nebenklägers bei erstrebtem Freispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 395 Abs. 1 ; JGG § 80 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Befugnis zum Anschluss der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage; Stellen der die Schuldfähigkeit oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in Zweifel ziehenden Anträge der Nebenkläger in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf Freispruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Der helfende/unterstützende Nebenkläger - Fortbestand der Anschlussbefugnis

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nebenkläger darf auch dem Angeklagten helfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebenklage - und der angestrebte Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 145
  • NJW 2020, 3398
  • NStZ 2020, 745
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Im Übrigen ist selbst in einem Fall, in dem ein Nebenkläger einen Freispruch des Angeklagten hinnimmt, eine zulässige Rechtsmitteleinlegung möglich, wenn diese auf eine auch dem Schutz des Nebenklägers dienende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzielt (s. BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610).

    Stattdessen bietet seine selbständige Stellung ihm die Möglichkeit, auf eine sachgerechte Ausübung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Amtsaufklärungspflicht hinzuwirken (s. BT-Drucks. 10/5305 S. 14; zur Interessenwahrnehmung im Falle eines Freispruchs BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610).

  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 503/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Anforderungen an die Revisionsbegründung)

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Vielmehr sind die Berechtigungen zum Anschluss und zur Einlegung von Rechtsmitteln getrennt zu betrachten, so dass etwa einerseits ein Nebenkläger zuzulassen, andererseits aber seine Revision als unzulässig zu verwerfen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, juris Rn. 2 f.).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    a) Der Senat hat die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ohne Bindung an bisherige Entscheidungen als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289 mwN; vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91; BT-Drucks. 10/5305 S. 13).
  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Die Änderungen der Regelungen zur Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) haben dazu geführt, dass die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle' aufgegeben wurde und nicht mehr maßgeblich ist, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, BGHSt 47, 202, 205; zur historischen Entwicklung auch Altenhain, JZ 2001, 791, 795 f.).
  • BGH, 03.12.2019 - 2 StR 155/19

    Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers)

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    a) Der Senat hat die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ohne Bindung an bisherige Entscheidungen als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289 mwN; vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91; BT-Drucks. 10/5305 S. 13).
  • BGH, 12.07.1990 - 4 StR 247/90

    Revision des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der beispielsweise in einem Fall, in dem die Nebenklägerin die Aufhebung eines Urteils zugunsten des aus ihrer Sicht zu Unrecht verurteilten Angeklagten beantragte, die Revision zwar als unzulässig ansah, ihr aber nicht zugleich die Anschlussbefugnis absprach (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 4 StR 247/90, BGHSt 37, 136 f.).
  • OLG Rostock, 26.03.2012 - I Ws 77/12

    Zulässigkeit der Nebenklage: Freispruch des Angeklagten als Intention des

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Letztlich bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob vor dem aufgezeigten Hintergrund die Ansicht zutrifft, die Anschlussbefugnis fehle in solchen Fällen, in denen sich Nebenkläger bereits zum Zeitpunkt der Anschlusserklärung nicht durch den Angeklagten verletzt glauben (so OLG Schleswig, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 Ws 239/99 u.a., NStZ-RR 2000, 270 ff.; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 26. März 2012 - I Ws 77/12, NStZ 2013, 126 f.; kritisch jeweils Altenhain, JZ 2001, 791, 797 ff.; Bock, JR 2013, 428 f.; Noack, ZIS 2014, 189 ff.); denn eine solche Verfahrenskonstellation liegt ersichtlich nicht vor.
  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 126/11

    Reichweite der Nebenklagebefugnis (Tat im prozessualen Sinne); Anstiftung zum

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
    Vielmehr gehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich davon aus, § 395 Abs. 1 StPO bezeichne "diejenigen Fälle, in denen ein Verletzter ohne zusätzliche Voraussetzungen zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist' (BT-Drucks. 10/5305 S. 12; zu § 80 JGG BT-Drucks. 16/3640 S. 54; zu den Voraussetzungen der Anschlussbefugnis allgemein BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 126/11, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    Denn der Nebenklage kommt aus Sicht des Gesetzgebers kein legitimes Interesse an der Höhe der den Angeklagten treffenden Strafe zu (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 15; Senge, aaO, S. 661; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18), nachdem durch das Opferschutzgesetz die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 214/20, BGHSt 65, 145, 148 mwN).
  • BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21

    Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenklägers bei Vollrausch

    Die Berechtigung zum Anschluss und diejenige zur Einlegung von Rechtsmitteln sind jedoch getrennt zu betrachten, so dass einerseits ein Nebenkläger zuzulassen, andererseits seine Revision aber als unzulässig zu verwerfen sein kann (BGH, Beschluss v. 1. September 2020, 3 StR 214/20, BGHSt 65, 145 = NJW 2020, 3398 Rn. 8).
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