Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
9. Unterabschnitt - Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 - 81) |
(1) 1Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. 2Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) 1Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. 2Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) 1Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
1. | durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, | |
2. | durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder | |
3. | durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches. |
2Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 80 JGG
66 Entscheidungen zu § 80 JGG in unserer Datenbank:
- KG, 10.11.2021 - 4 Ws 97/21
Nebenklage im Jugendstrafverfahren
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des ...
- AG Ebersberg, 07.05.2014 - 3 Ls 24 Js 3529/13
JGG-Verfahren, Nebenklage, Zulässigkeit
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 246 Abs. 1, ...
- OLG Celle, 14.12.2016 - 2 Ws 267/16
Strafverfahren gegen Jugendliche: Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage; ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16
Nebenklage im verbundenen Verfahren
- AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 905 Ds 4610 Js 218247/17
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 2 JGG, § 15 JGG, §§ 1, ...
- BGH, 14.02.2024 - 5 StR 606/23
Verwerfung der Revision des Nebenklägers
- BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1236/01
Unzulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren (§ 80 Abs 3 JGG idF vom ...
- BGH, 24.10.2007 - 2 StR 372/07
Nebenklage (Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Beistands)
Querverweise
Auf § 80 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)