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   BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18   

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BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18 (https://dejure.org/2021,55758)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2021 - XII ZB 60/18 (https://dejure.org/2021,55758)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 (https://dejure.org/2021,55758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 BGBEG, Art 5 BGBEG, Art 10 Abs 3 S 1 Nr 1 BGBEG, § 46 Nr 1 PStV, Art 21 AEUV
    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der Eltern

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung eines Kindes; Erstrecken der Rechtswahlbefugnis eines Sorgeberechtigten auf den Familiennamen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung eines Kindes; Erstrecken der Rechtswahlbefugnis eines Sorgeberechtigten auf den Familiennamen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtswahl zum Kindesnamen - und der bulgarische Vatersnamen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 361
  • MDR 2022, 644
  • FamRZ 2022, 421
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung.

    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im bulgarischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllt, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

    Erstreckt sich die Wahl des deutschen Rechts auch auf den Vatersnamen, kann dieser dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteil nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden; es besteht daneben die Möglichkeit, den Vatersnamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen zu bestimmen und ihn in diesem Zusammenhang gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die - gegebenenfalls geschlechtsspezifisch angepasste - Grundform des ursprünglichen Eigennamens zurückzuführen (vgl. zum bulgarischen Vatersnamen: Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 22).

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Soweit gegen die Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen eingewendet wird, dass dieser Namensbestandteil zwar die Zuordnung zu einer (Klein-)Familie kennzeichnet, aber nicht an die Nachkommen weitergegeben werden könne, hat der Senat bereits 1998 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Generation zu Generation nach deutschem Verständnis nicht mehr als eine zwingende Funktion des Familiennamens anzusehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571; vgl. auch MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 62; Henrich in GS Lüderitz S. 273, 276).

    Unter der Geltung eines Namensrechts, welches - wie das deutsche Recht in §§ 1616 i.V.m. § 1355, 1617 Abs. 1, 1617a Abs. 1 und 2 BGB - die Entschließung der Eltern über den Familiennamen für ihr Kind in den Mittelpunkt stellt, erscheint die Weitergabe eines bestimmten Familiennamens an die nächsten Generationen nicht mehr als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern vielmehr als Ausdruck einer sich in derartigen Traditionen ausdrückenden Selbstbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei solchen Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen (vgl. EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - FamRZ 2004, 273 Rn. 27 f., Garcia Avello; EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 34, Freitag).

    Auf diese Funktion des Art. 10 Abs. 3 EGBGB hat sich der deutsche Gesetzgeber auch nach der "Garcia Avello"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - IPrax 2004, 339), wonach jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen muss, dass ein EU-Doppelstaater - selbst bei ineffektiver ausländischer Staatsangehörigkeit - den nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats gebildeten Namen auch in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig führen kann, zur Begründung eines fehlenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im nationalen Recht berufen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Dies kann sowohl über Anpassungsvorschriften des materiellen Namensrechts (Art. 48 EGBGB, § 3 NÄG) erfolgen (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff., Freitag) als auch durch Verweisungslösungen, wie etwa die Einräumung von Rechtswahlbefugnissen, gewährleistet werden.

    Ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei solchen Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen (vgl. EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - FamRZ 2004, 273 Rn. 27 f., Garcia Avello; EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 34, Freitag).

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Der Betroffene hat seinen nach bulgarischem Recht gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bulgarien erworben, und Art. 48 EGBGB ist angesichts seines bewusst eng begrenzten Anwendungsbereichs (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 34) in Bezug auf reine "Garcia Avello"-Fälle auch keiner entsprechenden Anwendung zugänglich.
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim Vatersnamen (Patronym) oder beim Muttersnamen (Matronym) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung.
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Auch wenn im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens ein fehlendes Bestreiten nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG), kann der Tatrichter im Einzelfall von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ersichtlich ist, dass der schweigende Beteiligte die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einräumen wollte und sich hiergegen auch seitens des Gerichts keine Bedenken ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Lässt sich durch die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB eine gespaltene Namensführung innerhalb der Europäischen Union vermeiden, können deshalb auch unionsprimärrechtliche Gewährleistungen nicht (mehr) beeinträchtigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 19).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 24/20

    Abschiebungshaftaufhebung: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung bei nicht

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
    Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers erkennen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 24/20 - juris Rn. 5 ff.).
  • KG, 13.11.2018 - 1 W 36/18

    Bestimmung des Familiennamens eines Kindes nach mongolischem Recht

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 8 W 109/10

    Geburtenbucheintragung: Wahl der Anwendung mongolischen Rechts bei der Bestimmung

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21

    Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister

    Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).

    Das Recht am Aufenthaltsort des Kindes kann daher wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch für die Eltern-Kind-Zuordnung relevant sein (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 18).

    Es sind deshalb auch solche Rechtsordnungen nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wählbar, die keinen Familiennamen nach deutschem Rechtsverständnis kennen und in denen ein derartiger Zwischenname der einzige Bestandteil des gesamten Namens ist, durch den ein familiärer Bezug hergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 26).

    bb) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB einen Vatersnamen auch dann (mit-)umfasst, wenn das Kind - wie hier - nach dem gewählten Recht bereits einen Namen führt, der nach deutschem Rechtsverständnis einem Familiennamen entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 30 ff.).

    Bei der gebotenen kollisionsrechtlichen Betrachtungsweise zeigt sich Art. 10 Abs. 3 EGBGB vielmehr offen für eine Auslegung, die dem Begriff des Familiennamens alle - auch dem deutschen Recht möglicherweise nicht bekannten - Bestandteile eines ausländischen Namens unterwirft, welchen die Funktion zukommt, die Abstammung einer Person und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 32).

    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im russischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllen soll, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. zu Bulgarien: Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 33 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

    Unter der Geltung eines Namensrechts, welches - wie das deutsche Recht - die Entschließung der Eltern über den Familiennamen für ihr Kind in den Mittelpunkt stellt (vgl. § 1616 iVm §§ 1355, 1617 Abs. 1, 1617 a Abs. 1 und 2 BGB), erscheint die Weitergabe eines bestimmten Familiennamens an die nächsten Generationen nicht mehr als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern vielmehr als Ausdruck einer sich in derartigen Traditionen ausdrückenden Selbstbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 34).

    (4) Auch der Normzweck von Art. 10 Abs. 3 EGBGB spricht für die Einbeziehung des Vatersnamens in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 35 ff. mwN).

    Diese gespaltene Namensführung beruht dann aber auf einer im Rahmen seiner Privatautonomie getroffenen Entscheidung des Namensträgers; ein allgemeiner "Zwang zur Einnamigkeit" besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, ist nicht möglich (Fortführung BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16, FamRZ 2019, 967 und BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).

    Wenn es angesichts des vom Gesetzgeber bewusst begrenzten Anwendungsbereichs der Norm nicht planwidrig ist, dass andere Konstellationen hinkender Namensführungen deutsch-ausländischer Doppelstaater innerhalb der Europäischen Union von ihr nicht erfasst werden, ist die Vorschrift schon deshalb einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 34 und vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 37).

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass sich die Namensbestimmung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB selbst dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Geburt ausschließlich nach deutschem Sachrecht richtet, wenn das Kind mehreren Staaten angehörte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 16).
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