Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) | das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; | |
b) | in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; | |
c) | im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; | |
d) | das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. |
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV
598 Entscheidungen zu Art. 20 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
NW (Informations classifiées)
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22
- EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur ...
- BVerfG, 17.04.2024 - 2 BvR 244/24
Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem ...
- VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946
Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre ...
- EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
Mirin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-4/23 (anhängig)
Asociatia Accept
- EuGH - C-4/23 (anhängig)
- BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 1492/20
Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde ...
Querverweise
Auf Art. 20 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 25 (ex-Artikel 22 EGV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
- Art. 77 (ex-Artikel 62 EGV)
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 35 (ex-Artikel 20 EUV)