Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.2024 - C-716/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7760
EuGH, 18.04.2024 - C-716/22 (https://dejure.org/2024,7760)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-716/22 (https://dejure.org/2024,7760)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-716/22 (https://dejure.org/2024,7760)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,7760) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - Art. 20 und 22 AEUV - Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques II

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) sowie die Auslegung dieses Beschlusses, des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), von Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. 1976, L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG geänderten Fassung, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. 2002, L 283, S. 1, im Folgenden: Wahlakt), der Art. 1, 7, 11, 21, 39, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Urteile vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, im Folgenden: Urteil Préfet du Gers I, EU:C:2022:449).

    Dieses Gericht hat dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zum aktiven und passiven Wahlrecht der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bei den Kommunal- und Europawahlen in Frankreich vorgelegt, das der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), beantwortet hat.

    EP räumt ein, dass sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), ergebe, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Unionsbürgerschaft sowie das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat verloren hätten.

    Sind der Beschluss 2020/135, das Austrittsabkommen, Art. 1 des Wahlakts, das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta, Art. 6 Abs. 3 EUV und das Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), dahin gehend auszulegen, dass sie ehemaligen Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und niederzulassen, sowie insbesondere ehemaligen Unionsbürgern, die keinerlei Wahlrecht mehr haben, weil sie ihr Privat- und Familienleben seit mehr als 15 Jahren im Gebiet der Union führen, und sich nicht durch eine Abstimmung gegen den zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führenden Austritt ihres Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wehren konnten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen in einem Mitgliedstaat nehmen?.

    Der Gerichtshof hat bereits in Rn. 83 seines Urteils vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), entschieden, dass die Art. 9 und 50 EUV und die Art. 20 bis 22 AEUV in Verbindung mit dem Austrittsabkommen dahin auszulegen sind, dass die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende dieses Übergangszeitraums ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 nicht mehr den Unionsbürgerstatus und insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV besitzen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das Wahlrecht bei den Wahlen in diesem Staat verloren haben.

    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 EUV und Art. 20 AEUV den Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 46 bis 48).

    20 Abs. 2 sowie die Art. 21 und 22 AEUV knüpfen eine Reihe von Rechten an den Unionsbürgerstatus, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, ist der Umstand, dass eine Privatperson zu einem Zeitpunkt, zu dem der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, Mitgliedstaat war, von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht geeignet, ihr den Unionsbürgerstatus und sämtliche nach dem AEU-Vertrag damit verbundenen Rechte zu erhalten, wenn sie aufgrund des Austritts ihres Herkunftsstaats aus der Union nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 52).

    Folglich besitzen sie nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV nicht mehr das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 55 und 58) oder das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in diesem Mitgliedstaat.

    Daher können weder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch deren Gerichte verpflichtet sein, im Einzelfall die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus für die betroffene Person anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 59 bis 62).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Austrittsabkommen ebenso wie für das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen, das in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), ergangen ist, auch keine Bestimmung enthält, die den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben, ein aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnmitgliedstaat verleiht.

    Folglich waren die Mitgliedstaaten ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr dazu verpflichtet, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV sowie der Art. 39 und 40 der Charta den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gleichzustellen, und damit auch nicht dazu, den in ihrem Hoheitsgebiet wohnenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen zuzuerkennen, das nach diesen Bestimmungen Personen verliehen wird, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats den Unionsbürgerstatus besitzen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 71).

    Nach dieser Klarstellung ist erstens zu Art. 21 der Charta, in dem das auch in Art. 18 Abs. 1 AEUV vorgesehene Diskriminierungsverbot verankert ist, darauf hinzuweisen, dass sich das in Art. 12 des Austrittsabkommens enthaltene Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne dieses Art. 18 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die in Art. 10 dieses Abkommens genannten Personen im Aufnahmestaat im Sinne von Art. 9 Buchst. c des Abkommens und im Arbeitsstaat im Sinne von Art. 9 Buchst. d des Abkommens schon nach dem Wortlaut dieses Art. 12 auf Teil Zwei des Abkommens bezieht (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 76).

    Somit kann sich ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs wie EP, der sein Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt hat und danach weiter dort wohnt, nicht mit Erfolg auf das in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannte Diskriminierungsverbot oder auch auf Art. 21 der Charta berufen, um das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament in seinem Wohnmitgliedstaat zu beanspruchen, das er infolge der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, verloren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 77).

    Außerdem ist noch klarzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens Art. 39 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel nicht zu den Bestimmungen des Unionsrechts gehört, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Übergangszeitraum oder danach anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 70 und 75).

    In Ausübung ihrer außenpolitischen Prärogative können die Unionsorgane internationale Übereinkünfte schließen, die u. a. auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und beiderseitiger Vorteile beruhen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen einseitig Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnmitgliedstaat einzuräumen, das im Übrigen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b, Art. 22 AEUV und Art. 39 der Charta Unionsbürgern vorbehalten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 99).

    Was drittens den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand betrifft, dass bestimmte Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs wie EP nach der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Regel, wonach ein Staatsangehöriger dieses Staates, der sich seit mehr als 15 Jahren im Ausland aufhält, nicht mehr berechtigt ist, an den Wahlen in diesem Staat teilzunehmen, ihr Wahlrecht im Vereinigten Königreich verlieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies allein auf eine Bestimmung des Rechts eines Drittstaats und nicht auf das Unionsrecht zurückzuführen und somit für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses 2020/135 unerheblich ist (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 101).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) sowie die Auslegung dieses Beschlusses, des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), von Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. 1976, L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG geänderten Fassung, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. 2002, L 283, S. 1, im Folgenden: Wahlakt), der Art. 1, 7, 11, 21, 39, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Urteile vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, im Folgenden: Urteil Préfet du Gers I, EU:C:2022:449).

    EP macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Gerichtshof noch nicht über die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnmitgliedstaat entschieden habe und dass in diesem Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 18. Februar 1999, Matthews/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1999:0218JUD002483394), sowie das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), zu berücksichtigen seien.

    Sind der Beschluss 2020/135, das Austrittsabkommen, Art. 1 des Wahlakts, das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta, Art. 6 Abs. 3 EUV und das Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), dahin gehend auszulegen, dass sie ehemaligen Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und niederzulassen, sowie insbesondere ehemaligen Unionsbürgern, die keinerlei Wahlrecht mehr haben, weil sie ihr Privat- und Familienleben seit mehr als 15 Jahren im Gebiet der Union führen, und sich nicht durch eine Abstimmung gegen den zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führenden Austritt ihres Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wehren konnten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen in einem Mitgliedstaat nehmen?.

    Zu dem viertens vom vorlegenden Gericht angeführten Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), ist festzustellen, dass die auf dieses Urteil zurückgehende Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens übertragbar ist.

    Im Unterschied zu der Rechtssache, die zum Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), geführt hat, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Frage, ob die Mitgliedstaaten Personen, die keine Unionsbürger sind, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zuerkennen dürfen, sondern darum, ob diese Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dieses Recht Personen zu gewähren, die keine Unionsbürger mehr sind, nämlich Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die nach dem Austritt dieses Staates aus der Union am 1. Februar 2020 in ihrem Hoheitsgebiet wohnen.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
    Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 18.02.1999 - 24833/94

    MATTHEWS c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-716/22
    EP macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Gerichtshof noch nicht über die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnmitgliedstaat entschieden habe und dass in diesem Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 18. Februar 1999, Matthews/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1999:0218JUD002483394), sowie das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), zu berücksichtigen seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht