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   BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53   

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BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53 (https://dejure.org/1953,178)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1953 - 1 StR 206/53 (https://dejure.org/1953,178)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1953 - 1 StR 206/53 (https://dejure.org/1953,178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1480
  • DB 1953, 842
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.01.1952 - 1 StR 671/51
    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    a) Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zu dem Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGH 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952); unerheblich ist, ob ein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners gelangt ist oder nicht (RG GoltdArch 64, 115).

    Die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO setzte voraus, daß der Angeklagte die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat oder sie wenigstens bei Anwendung der pflichtmäßigen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. RGSt 29, 304, [308]; 45, 88, [92 f]; 58, 304; BGH 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952).

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    In der neuen Verhandlung wird zu beachten sein, daß das Gesetz mehrere Aufwandshandlungen eines Schuldners als eine gesetzliche Einheit ansieht; dadurch können auch einzelne, in den Bankrotthandlungen liegende Fälle von Untreue zu einer Einheitstat zusammengefaßt werden (BGHSt 3, 23 [26]).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51

    Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Auch die Bank kann betrogen worden sein, selbst wenn ihr die Aussteller hafteten; ihre Forderung kann in ihrem wirtschaftlichen Werte beeinträchtigt gewesen sein, wenn damit zu rechnen war, daß die Aussteller sie bestritten (RG aaO S. 227; vgl. auch BGHSt 1, 92).
  • BGH, 23.09.1952 - 1 StR 112/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Das ist der Zeitpunkt des Urteils, nicht der der Straftat; denn unter den zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sind die Umstände zu verstehen, die für seine Fähigkeit, die Geldstrafe aufzubringen, von Bedeutung sind (Urteil des Senats vom 23. September 1952 - 1 StR 112/52).
  • RG, 21.06.1886 - 1248/86

    Begriff und Folgen der Zahlungseinstellung. Sind die in §. 210 der Konkursordnung

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Allerdings fallen unter diese Vorschrift nur Ausgaben, die der Schuldner aus seinem dem allgemeinen Zugriff der Gläubiger unterliegenden, also im Falle des Konkurses in die Masse fallenden Vermögen tätigt (RGSt 14, 221 [224]; 55, 30); denn andernfalls fehlt es an dem tatsächlichen (nicht ursächlichen) Zusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung bzw. der Konkurseröffnung und der Bankrotthandlung, den die Bestrafung in dem Sinne voraussetzt, daß die Handlung dieselben Gläubiger benachteiligen muß, die auch von der Zahlungseinstellung oder dem Konkurs betroffen werden (BGH 1 StR 67/50 vom 20. März 1951).
  • RG, 27.05.1930 - I 462/30

    1. Liegt Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 267 und nach § 269 StGB. vor,

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Hat die Bank daraufhin die Schecksummen gezahlt und die Scheckaussteller entsprechend belastet, so sind diese durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten geschädigt und daher betrogen worden, zumal sie der Bank scheckrechtlich gehaftet haben dürften (Art. 1, 5 ScheckG ); denn § 263 StGB setzt nicht voraus, daß der Getäuschte mit dem Geschädigten personengleich ist (RGSt 64, 226 [228]).
  • RG, 08.06.1920 - IV 408/20

    Erfordert der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. eine ursächliche oder

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Allerdings fallen unter diese Vorschrift nur Ausgaben, die der Schuldner aus seinem dem allgemeinen Zugriff der Gläubiger unterliegenden, also im Falle des Konkurses in die Masse fallenden Vermögen tätigt (RGSt 14, 221 [224]; 55, 30); denn andernfalls fehlt es an dem tatsächlichen (nicht ursächlichen) Zusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung bzw. der Konkurseröffnung und der Bankrotthandlung, den die Bestrafung in dem Sinne voraussetzt, daß die Handlung dieselben Gläubiger benachteiligen muß, die auch von der Zahlungseinstellung oder dem Konkurs betroffen werden (BGH 1 StR 67/50 vom 20. März 1951).
  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 67/50
    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Allerdings fallen unter diese Vorschrift nur Ausgaben, die der Schuldner aus seinem dem allgemeinen Zugriff der Gläubiger unterliegenden, also im Falle des Konkurses in die Masse fallenden Vermögen tätigt (RGSt 14, 221 [224]; 55, 30); denn andernfalls fehlt es an dem tatsächlichen (nicht ursächlichen) Zusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung bzw. der Konkurseröffnung und der Bankrotthandlung, den die Bestrafung in dem Sinne voraussetzt, daß die Handlung dieselben Gläubiger benachteiligen muß, die auch von der Zahlungseinstellung oder dem Konkurs betroffen werden (BGH 1 StR 67/50 vom 20. März 1951).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Zum Teil gibt die Revision auch nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht noch hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168); zum Teil vermißt sie nur die Aufklärung von Punkten, die rechtlich unerheblich waren oder dem Angeklagten überhaupt nicht zur Last gelegt sind.
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Der einer fortgesetzten Tat wesentliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigstens bei der ersten Teilhandlung einer von ihm geplanten Handlungsreihe sich deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorgestellt hat (BGHSt 1, 313 [315]).
  • BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens -

  • BGH, 04.12.1951 - 1 StR 594/51

    Kriterien für die Annahme eines unbestimmten besonders schweren Falls i.S.

  • RG, 05.06.1939 - 3 D 1041/38

    Zum "Aufwand" i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. können auch Werbekosten und Zinsen

  • RG, 14.10.1924 - I 763/24

    1. Zum äußeren und inneren Tatbestand des Vergehens des einfachen Bankrotts (§

  • RG, 03.02.1927 - II 1022/26

    1. Muß der Arbeitgeber auch von schuldig gebliebenem Arbeitslohne Steuerbeträge

  • RG, 08.01.1897 - 4725/96

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Gemeinschuldner der Anstiftung zum

  • RG, 22.12.1930 - II 819/30

    Darf auf die Berufung des Nebenklägers die Strafe für eine mit dem Gegenstand der

  • RG, 22.12.1911 - II 926/11

    1. Macht sich derjenige, der durch dieselbe Beförderungstätigkeit unter

  • RG, 15.06.1936 - 2 D 181/36

    Zum Begriff des "übermäßigen Aufwandes" in § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO., insbesondere

  • RG, 10.02.1931 - I 833/30

    1. Zur Frage der Berufs- oder Gewerbepflicht bei beruflichen Nebenverrichtungen.

  • RG, 22.04.1926 - II 139/26

    Enthält die bewußte Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung und Vorauszahlung

  • RG, 13.01.1911 - V 721/10

    Unter welchen Voraussetzungen erscheint eine Bestrafung wegen Beihilfe zum

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Mit dieser Auffassung stimmt überein, daß der Bundesgerichtshof auch schon im Fall des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F. eine solche Tateinheit angenommen hat (BGHSt 3, 23, 27; BGH, Urteil vom 9. Juni 1953 - 1 StR 206/53 - S. 11 bei Herlan GA 1954, 306, 311; Hübner, LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66; vgl. Lackner, a.a.O. § 283 Anm. 9).
  • BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56

    Doppelte Sicherungsübereignung als Zueignungshandlung - Revisionsrechtliche

    Deren Berücksichtigung ist unerläßlich, um ein genügend klares Bild über die Angemessenheit des Aufwandes zu gewinnen (vgl BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23).

    Bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (vgl BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23) wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, daß für das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO Fahrlässigkeit genügt, für die Zuwiderhandlung gegen § 81 a GmbHG dagegen mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist.

  • BGH, 28.11.1972 - 1 StR 399/72
    Unter übermäßigem Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift sind - wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 51) solche Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23).

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch Geschäftsausgaben übermäßiger Aufwand sein können (BGHSt 3, 23, 26; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; BGH GA 1964, 119).

  • BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56

    Rechtsmittel

    Übermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb gemacht werden, sofern sie das Maß des üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3, 23 [25/26]; BGH NJW 1953, 1480 23 ; ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954, zitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO Anm B I b 1).

    Außerdem fehlt es in dem angefochtenen Urteil an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (vgl hierzu BGH NJW 1953, 1480 23 , insbes.

  • BGH, 14.07.1967 - 4 StR 200/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Dabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; die Begleitumstände dürfen nicht außer Betracht bleiben, aber ihnen ist geringeres Gewicht beizulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]; 5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 [BGH 09.06.1953 - 1 StR 206/53]- und vorher schon des Reichsgerichts - HGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe Auffassung: LK 8. Aufl. vor § 13 Anm. B II 3 e; Schönke/Schröder 13. Aufl. vor § 13 Rz. 38; Schwarz/Dreher 28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).

    Bei der Frage, ob ein nicht von bestimmten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine Frage der Strafzumessung (BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]/183; BGH NJW 1953, 1480/1481; RGSt 72, 205, 206/207).

  • BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80

    Anforderungen an die Beitragsvorenthaltung - Antrag auf Eröffnung des

    Zwar setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 239 KO a.F.) voraus, daß der Täter die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1953, 1480, 1481); doch sind nach § 283 Abs. 5 Nr. 2 StGB - diese Vorschrift wäre als die gegenüber § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO mildere anwendbar (§ 2 Abs. 3 StGB) - unwirtschaftliche Ausgaben auch dann strafbar, wenn der Täter nur fahrlässig handelt.
  • BGH, 23.06.1953 - 1 StR 773/52

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch eine fahrlässige Begehung zur Bestrafung ausreicht (RGSt 13, 354, 358 ff; vgl. ferner Urteile des Senats vom 8. Januar 1952, 1 StR 671/51 und vom 9. Juni 1953, 1 StR 206/53).
  • BGH, 13.03.1975 - 4 StR 557/74

    Verurteilung wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und wegen Nötigung

    Diese vom Tatrichter aus zu beurteilende Entscheidung beruht hier auf einer sehr eingehenden Würdigung aller die äußere und innere Tatseite betreffenden Umstände (vgl. BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 sowie vorher RGSt 69, 164, 169 ff; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176) und steht auch sonst im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum.
  • BGH, 05.03.1954 - 5 StR 726/53

    Rechtsmittel

    Unter Aufwand sind nur solche Ausgaben zu verstehen, die unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigen (vgl BGH Urteil vom 11.6.1953 - 3 StR 636/52 - und NJW 1953, 1480).
  • BGH, 26.10.1971 - 1 StR 372/71

    Treuebruch bei Wertpapierentnahme durch einen Bankangestellten - Fortgesetzter

    Das wäre, für sich allein betrachtet, bedenklich und stände in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Tat und Persönlichkeit, innere und äußere Tatseite bei Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen (BGH NJW 1952, 234 Nr. 31; 1953, 1481 Nr. 23; vgl. auch BGHSt 2, 181, 182) [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51].
  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 286/67

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1962 - 1 StR 345/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 110/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1957 - 2 StR 353/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.04.1956 - 5 StR 48/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 153/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.01.1954 - 1 StR 648/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.07.1970 - 3 StR 79/70

    Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug - Betrug in einem

  • BGH, 14.01.1957 - III ZR 145/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 468/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.11.1955 - 2 StR 308/55

    Rechtsmittel

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