Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) 1Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 2 StGB
2.993 Entscheidungen zu § 2 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; ...
- OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
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Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der ...
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- BGH, 26.03.2024 - 4 StR 19/24
- OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
Unterbringung, Anwendbarkeit des neuen Rechts, Altfälle
- BGH, 19.03.2024 - 3 StR 64/24
- BGH, 12.03.2024 - 4 StR 59/24
- BGH, 05.03.2024 - 6 StR 588/23
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 StGB
30.05.2011 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 66, 66a, 66b und § 67d in Verbindung mit § 2 des Strafgesetzbuchs sowie den §§ 7 und 106 des Jugendgerichtsgesetzes) | BGBl. I S. 1003 |
§ 2 StGB in Nachschlagewerken
- § 2 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Analogieverbot
- Lex mitior
Querverweise
Auf § 2 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 8 (Zeit der Tat)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 206b (Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung) (zu § 2 III)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354a (Entscheidung bei Gesetzesänderung) (zu § 2 III)