Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9455
BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21 (https://dejure.org/2023,9455)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2023 - V ZR 246/21 (https://dejure.org/2023,9455)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21 (https://dejure.org/2023,9455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,9455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § ... 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV, § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 3 WEG, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 5 WEG, § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV, § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, § 402 ZPO, § 411a ZPO, § 286 ZPO, § 412 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 44 Abs. 1
    Wiederholung eines materiell mangelhaften Beschlusses durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wolters Kluwer

    Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines materiellen Beschlussmangels; Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden ...

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für ungültig erklärter Beschluss darf grds. nicht noch einmal gefasst werden; §§ 18, 19 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung eines für ungültig erklärten Beschlusses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1; HeizkostenVO § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 3
    Inhaltsgleicher Zweitbeschlusses nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen materiellen Beschlussmangels (hier: Heizkostenabrechnung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines materiellen Beschlussmangels; Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss wegen materiellen Beschlussmangels ungültig: Zweitbeschluss möglich?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Inhaltsgleicher Zweitbeschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Materiell- und prozessrechtliche Bedeutung inhaltsgleicher Zweitbeschlüsse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweitbeschluss: Grenzen! (IMR 2023, 232)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    HeizkostenV im Wohnungseigentumsrecht: Mangel muss kein Mangel sein! (IMR 2023, 233)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2190
  • MDR 2023, 763
  • DNotZ 2023, 682
  • NZM 2023, 462
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 214/21

    WEG-Anlage ohne separatem Wärmemengenzähler: Abrechnung der Heizkosten nach

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    In der Sache ist das im Zeitpunkt der Beschlussfassung (2019) geltende Recht maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NZM 2021, 475 Rn. 6 a.E.; Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, ZWE 2023, 46 Rn. 5).

    a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, entspricht - unabhängig von der Vereinbarungs- und Beschlusslage - grundsätzlich allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, ZWE 2023, 46 Rn. 6 mwN).

    Denn den Wohnungseigentümern steht - anders als den Mietern - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV kein Recht zur Kürzung des auf den Nutzer entfallenden Anteils der Kosten zu; vielmehr sind sämtliche Kosten zwingend zu verteilen (näher Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, ZWE 2023, 46 Rn. 14).

    Bei der Verteilung der Heizkosten hat die GdWE im Rahmen ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung diesen Zweck der Heizkostenverordnung auch dann zu beachten, wenn ein nicht heilbarer Verstoß gegen die Verordnung vorliegt (Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, ZWE 2023, 46 Rn. 16).

  • BGH, 12.01.2022 - VIII ZR 151/20

    Rechtmäßigkeit einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heiz- und Stromkosten

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Da die separate Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mangels eines separaten Wärmezählers auch nicht nachgeholt werden kann, ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht heilbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - VIII ZR 151/20, NJW-RR 2022, 519 Rn. 27).

    aa) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV verstoßende Abrechnung, in der die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach der Formel des § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV ermittelt wurde, als Grundlage für eine Kürzung des Mieters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV akzeptiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - VIII ZR 151/20, NJW-RR 2022, 519 Rn. 29).

    (3) Dass eine derartige Abrechnung wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung bei der Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV im Zusammenhang mit einem Kürzungsrecht des Mieters als "nicht verbrauchsabhängig" betrachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - VIII ZR 151/20, NJW-RR 2022, 519 Rn. 32), veranlasst zu keiner anderen Bewertung.

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18

    Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Minderheitenrechte missachtet werden (vgl. zur Begründung von tatsächlichen Vermutungen Senat, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 327/98, WM 2000, 1069, 1071; Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 15; Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZfIR 2020, 104 Rn. 39).

    Der GdWE (bzw. hier den übrigen Wohnungseigentümern) steht es insofern offen, Tatsachen aufzuzeigen (und ggf. zu beweisen), die die Annahme entkräften, dass der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZfIR 2020, 104 Rn. 39 f.; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, WuM 2020, 239 Rn. 28).

  • BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Die GdWE hat aber im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung auch den Minderheitenschutz zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NZM 2017, 734 Rn. 12 zu einer Majorisierung).

    Die Anfechtungsklage, die es einem oder mehreren Wohnungseigentümern ermöglicht, eine Beschlussfassung der Mehrheit überprüfen zu lassen, dient dem Minderheitenschutz im Einzelfall (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NZM 2017, 734 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, ZfIR 2019, 447 Rn. 24; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003Rn.

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Minderheitenrechte missachtet werden (vgl. zur Begründung von tatsächlichen Vermutungen Senat, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 327/98, WM 2000, 1069, 1071; Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 15; Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZfIR 2020, 104 Rn. 39).

    Diese beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, deren Voraussetzungen von dem Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen sind, muss der Tatrichter bei der Beweiswürdigung berücksichtigen; sie kann aber erschüttert werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 305; Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 16).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Die materielle Rechtskraft erstreckt sich aber nur auf den konkreten, für ungültig erklärten Beschluss (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 206; Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 18).

    Entscheidend ist allein, dass der Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 350; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, NJW 2003, 3476, 3479).

  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).

    Entscheidend ist allein, dass der Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 350; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, NJW 2003, 3476, 3479).

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 11/17

    Haftung wegen Verschuldens bei Verhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag:

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    Zwar kann die Beweiswürdigung des Tatrichters von dem Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht sich dem Gebot des § 286 ZPO entsprechend mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 11/17, DNotZ 2018, 279 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - und damit auch dafür, dass ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht -, obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen dem Kläger (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, NZM 2013, 193 Rn. 20).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und

    Auszug aus BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
    d) Richtig ist weiter, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - in Ausnahmefällen eine derartige Abrechnung gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann; dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV dazu führt, dass das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abgebildet und somit der Zweck der Heizkostenverordnung nicht erfüllt wird (vgl. zu dieser möglichen Ausnahme im Mietrecht BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 18).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 204/14

    Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten: Voraussetzungen einer Ablehnung

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 233/06

    Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines in dem dem Klageverfahren

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 580/15

    Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf Zukunftsschäden wegen eines

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 273/13

    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Anspruch auf mündliche Anhörung eines

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 16/22

    Stickstoffgenerator

  • BGH, 12.05.2021 - XII ZR 153/19

    Gehörsrüge im Rechtsstreit um einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12

    Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als

  • BGH, 21.11.2019 - V ZR 101/19

    Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt des von ihm erstellten Gutachtens zur

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 300/18

    Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 327/98

    Kosten der Errichtung eines Betriebsgebäudes einer gewerblichen Genossenschaft

  • LG Hamburg, 11.02.2011 - 318 S 121/10

    Inhaltsgleicher Zweitbeschluss: gültig?

  • AG Berlin-Wedding, 27.08.2012 - 21b C 75/12

    Veräußerung eines Wohnungseigentums ohne Zustimmung des im Grundbuch

  • AG Hamburg-Altona, 20.05.2014 - 303c C 30/13
  • BGH, 08.03.2024 - V ZR 80/23

    Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung

    aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG - bzw. nach § 23 Abs. 1 WEG aF als dem maßgeblichen im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht (vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 7 mwN) - werden Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
  • BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23

    Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

    Damit ist wie bei der Anfechtungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 14 mwN) der Minderheitenschutz im Einzelfall gewährleistet.

    Entscheidend ist allein, dass der Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10 mwN).

    Es verhält sich insoweit anders als bei einem inhaltsgleichen Zweitbeschluss nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses der GdWE (dazu Senat, Urteil vom 10. Februar 2021 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 9, 13 ff.).

  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit ein erneuter Beschluss gefasst werden, wobei jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NZM 2023, 462 Rn. 10 mwN).

    Ein Anspruch auf eine abändernde Beschlussfassung kann allerdings auch dadurch entstehen, dass sich die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegten rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändern (vgl. BeckOK WEG/Elzer [3.4.2023], § 18 Rn. 76; Sommer/Heinemann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 18 Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NZM 2023, 462 Rn. 15).

  • LG München I, 09.08.2023 - 1 S 16489/22

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Online-Teilnahme ohne Beschluss;

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - und damit auch dafür, dass ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht -, obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen dem Kläger (BGH Urteil vom 10.02.2023, Az. V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 36, beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht