Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 412
Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Rechtsprechung zu § 412 ZPO

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Querverweise

Auf § 412 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 485 (Zulässigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 412 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 406 (Ablehnung eines Sachverständigen) (zu § 412 II)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 244 IV (Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen)
Was ist das?

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