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   BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24 (6 A 3.21)   

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BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24 (6 A 3.21) (https://dejure.org/2024,5065)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2024 - 6 A 1.24 (6 A 3.21) (https://dejure.org/2024,5065)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2024 - 6 A 1.24 (6 A 3.21) (https://dejure.org/2024,5065)
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  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    I Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 erhobenen Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. August 2023 (BVerwG 6 A 3.21 ), mit dem seine Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. März 2021 abgewiesen worden ist.

    Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Senat einen Teil der von ihm in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens BVerwG 6 A 3.21 gestellten und beschiedenen Beweisanträge nicht habe ablehnen dürfen.

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Vielmehr muss er Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 - juris Rn. 52; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162.92 - NJW 1993, 1346).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Vielmehr muss er Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 - juris Rn. 52; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162.92 - NJW 1993, 1346).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Die Anführung möglicher Schlussfolgerungen aus der Bekundung eines Zeugen ersetzt jedoch nicht die Benennung konkreter Beweistatsachen, denn die Schlussfolgerungen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - NJW 1993, 2881).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1066.06

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Anhörungsrügen zurückgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Ausgangspunkt hierfür ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags schützt, sondern Art. 103 Abs. 1 GG nur verletzt ist, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066/06 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Dies ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31).
  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Der Senat hat es in Ausübung des ihm gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens unter Angabe der Gründe abgelehnt, zu den Herrschaftsverhältnissen der JaN/HTS in Syrien bezogen auf die im Beweisantrag Nr. 228 genannten Gebiete und Zeiträume sowie bezogen auf den Inhalt der Lagekarte der DEZ Idlib zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen, da es aus seiner Sicht zu den Herrschaftsverhältnissen dieser Terrororganisationen bereits ausreichende Behördenerklärungen, Berichte und Auskünfte gab, die der Senat aufgrund eigener Sachkunde insbesondere in der Auswertung von Karten und deren Legenden besitzt (vgl. zum rechtlichen Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -âEURŒ Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 2 A 4.09

    Ablehnung von Beweisanträgen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Beides hat der Senat unter Berücksichtigung der von dem Kläger erhobenen Einwände gewürdigt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 5.23
    Auszug aus BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Diesem Vorbringen fehlt es - wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 6 A 5.23 entschieden hat - an den nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.
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