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   BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24   

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https://dejure.org/2024,3949
BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24 (https://dejure.org/2024,3949)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2024 - 4 StR 17/24 (https://dejure.org/2024,3949)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - 4 StR 17/24 (https://dejure.org/2024,3949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 bis 3 StGB, § 337 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision wegen des Nichtberuhens der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft auf einem eigenständigen Zumessungsakt des Tatgerichts

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Auch im Fall einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Gesamtstrafenbildung ist zudem das Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten; es hat im Falle einer fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass der Angeklagten ein hierdurch erlangter Vorteil auf ihr Rechtsmittel hin nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 21.11.2023 - 5 StR 330/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Beide Umstände sind - soweit relevant - jeweils auch in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23 Rn. 5; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 StR 386/17 Rn. 5).
  • BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17

    Bildung einer Gesamtstrafe (erforderliche Strafzumessungsüberlegungen:

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Damit beruht die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft nicht auf einem eigenständigen Zumessungsakt des Tatgerichts nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 bis 3 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 144/23 Rn. 9; Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 518/19

    Tatmehrheit (ausnahmsweise zwingende Erörterung der Nichtanwendung einer

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Auf diesem Hintergrund wird das neue Tatgericht auch zu prüfen haben, ob dem Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 - der nach den bisherigen Feststellungen bei noch nicht erfolgter Vollstreckung seit dem 9. November 2019 rechtskräftig ist - eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung,

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Damit beruht die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft nicht auf einem eigenständigen Zumessungsakt des Tatgerichts nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 bis 3 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 144/23 Rn. 9; Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4).
  • BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: neu abzuurteilende Tat

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Auf diesem Hintergrund wird das neue Tatgericht auch zu prüfen haben, ob dem Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 - der nach den bisherigen Feststellungen bei noch nicht erfolgter Vollstreckung seit dem 9. November 2019 rechtskräftig ist - eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Wären nunmehr etwa infolge der in dem angefochtenen Urteil festgestellten Vorverurteilungen mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden, dürfte daher deren Summe - unter Beibehaltung einer Strafaussetzung zur Bewährung - die Höhe der im ersten Rechtsgang verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht übersteigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91 Rn. 3).
  • BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Einziehung einer früheren

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Für die neue Gesamtstrafenbildung ist der Vollstreckungsstand der rechtskräftigen Strafen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. Juni 2023) maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21 Rn. 4).
  • BGH, 14.01.1998 - 2 StR 606/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Die Festsetzung der Einzelstrafen, der das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 265/14 Rn. 2; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97 Rn. 4), hat wie die erneute Bemessung der Gesamtstrafe sowie einer Kompensation durch das neue Tatgericht zu erfolgen.
  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Auszug aus BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Wären nunmehr etwa infolge der in dem angefochtenen Urteil festgestellten Vorverurteilungen mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden, dürfte daher deren Summe - unter Beibehaltung einer Strafaussetzung zur Bewährung - die Höhe der im ersten Rechtsgang verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht übersteigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91 Rn. 3).
  • BGH, 18.11.2014 - 4 StR 265/14

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Festsetzung von Einzelstrafen

  • BGH, 05.10.2017 - 3 StR 386/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz länger

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