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   BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22   

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https://dejure.org/2023,18327
BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,18327)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2023 - V ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,18327)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - V ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,18327)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 4 WEG, § ... 19 GBO, § 9 Abs. 2 WEG, §§ 876, 877 BGB, § 78 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG, §§ 877, 876 Satz 1 BGB, § 747 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 2, 3 WEG, § 9 Abs. 1 WEG, § 876 Satz 2 BGB, § 6 Abs. 2 WEG, § 1095 BGB, § 1026 BGB, § 5 Abs. 4 WEG, § 1098 Abs. 2, § 883 Abs. 2 BGB, § 1098 Abs. 2 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 36 Abs. 1, 3 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 9 Abs. 2, 5 Abs. 4; BGB §§ 876, 877, 1098
    Realteilung eines nach WEG aufgeteilten Grundstücks; Aufhebung des Sondereigentums; Aufhebung eines Sondernutzungsrechts; dingliches Vorkaufsrecht an Wohnungseigentum; kein Erfordernis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten

  • Wolters Kluwer

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des Sondernutzungsrechts); Aufhebung des Sondereigentums vor Eintritt des Vorkaufsfalls

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Wann muss dinglich Vorkaufsberechtigter zustimmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 9 Abs. 2; BGB §§ 876, 877, 1098
    Keine Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten zur Aufhebung des Sondereigentums insgesamt oder an veräußertem unbebautem Grundstücksteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des Sondernutzungsrechts); Aufhebung des Sondereigentums vor Eintritt des Vorkaufsfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten erforderlich?

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Aufhebung des Sondernutzungsrechts bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 237, 207
  • NJW 2023, 2875
  • MDR 2023, 1172
  • DNotZ 2023, 776
  • NZM 2023, 721
  • FGPrax 2023, 198
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Ein Recht darf nach diesem Grundgedanken nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Zwar finden die §§ 876, 877 BGB auf die - reale oder ideelle - Teilung des Eigentums keine Anwendung, da ein Recht an einem Grundstück nur ein beschränktes dingliches Recht sein kann, nicht dagegen das Eigentum selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346) .

    Eine Änderung des Inhalts eines Rechts liegt aber schon darin, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Rechte, mit denen das geteilte Grundstück belastet war, bestehen auch in diesem Fall im Grundsatz als Gesamtrecht an den einzelnen Teilen fort, die durch die Teilung zu selbstständigen Grundstücken geworden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 7; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 7 Rn. 13).

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Ist nach materiellem Recht für die Rechtsänderung die Zustimmung des Drittberechtigten notwendig, so ist grundbuchverfahrensrechtlich seine Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347; Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, WM 2020, 1315 Rn. 13).

    Zwar finden die §§ 876, 877 BGB auf die - reale oder ideelle - Teilung des Eigentums keine Anwendung, da ein Recht an einem Grundstück nur ein beschränktes dingliches Recht sein kann, nicht dagegen das Eigentum selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346) .

    Aus der Verweisung in § 9 Abs. 2 WEG auf die allgemeinen Vorschriften ergibt sich, dass auf eine Inhaltsänderung des selbstständig mit dem Recht eines Dritten belasteten Wohnungseigentums die §§ 876, 877 BGB anwendbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, aaO).

    Denn aus dem Schutzzweck der §§ 876, 877 BGB, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, DNotZ 2017, 68 Rn. 25; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, ZWE 2020, 328 Rn. 43).

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der Übertragung des Eigentums durch den vorkaufspflichtigen Eigentümer aufgrund eines Vorkaufsfalls schon vor Vertragsschluss beginnt der Schutz nach dem Sinn und Zweck der dinglichen Belastung nach § 1098 Abs. 2 BGB bereits mit der Begründung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 1973 - V ZR 2/71, BGHZ 60, 275, 294).

    Eine Erstreckung des Vormerkungsschutzes auf die Zeitspanne, in der das Vorkaufsrecht noch nicht ausübbar gewesen ist, würde zu einer nicht gerechtfertigten Sperre des Grundbuchs aller mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte führen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 1973 - V ZR 2/71, aaO).

  • OLG Frankfurt, 16.01.1990 - 20 W 501/89

    Zerlegung von Flurgrundstücken; Umwandlung eines Flurstücks in gewöhnliches

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    a) Zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde, dass die Wohnungseigentümer über Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks verfügen können; eine solche Verfügung betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und kann - wie hier - nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZWE 2013, 330 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1042, 1043; Bärmann/Armbrüster, WEG, 15. Aufl., § 1 Rn. 65).

    b) Im Grundsatz zutreffend ist darüber hinaus, dass die Aufhebung des Sondereigentums wegen der darin liegenden Inhaltsänderung des Miteigentums nach Maßgabe der § 9 Abs. 2 WEG, §§ 877, 876 Satz 1 BGB einer Zustimmung der dinglich Berechtigten bedarf, deren dingliche Rechte - wie hier - weder an dem gesamten Grundstück noch als Gesamtrechte an sämtlichen Wohnungseigentumsrechten eingetragen sind (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2019, 43; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1042, 1043; hierzu Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 5. Aufl., § 9 Rn. 17; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 9 Rn. 9).

  • OLG Brandenburg, 13.09.2018 - 5 W 84/18

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    b) Im Grundsatz zutreffend ist darüber hinaus, dass die Aufhebung des Sondereigentums wegen der darin liegenden Inhaltsänderung des Miteigentums nach Maßgabe der § 9 Abs. 2 WEG, §§ 877, 876 Satz 1 BGB einer Zustimmung der dinglich Berechtigten bedarf, deren dingliche Rechte - wie hier - weder an dem gesamten Grundstück noch als Gesamtrechte an sämtlichen Wohnungseigentumsrechten eingetragen sind (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2019, 43; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1042, 1043; hierzu Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 5. Aufl., § 9 Rn. 17; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 9 Rn. 9).

    (1) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich dingliche Belastungen des aufgeteilten Grundstücks als Ganzes und einheitliche Belastungen aller Wohnungseigentumsrechte bei Beendigung des Sondereigentums inhaltsgleich an dem ungeteilten Grundstück fortsetzen, so dass die dinglich Berechtigten durch die Beendigung des Sondereigentums rechtlich nicht betroffen sind und kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2019, 43; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9 Rn. 12; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 1 WEG Rn. 13).

  • BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19

    Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (Senat, Beschluss vom 11. März 2021 - V ZB 127/19, WM 2021, 1964 Rn. 17).
  • OLG München, 01.02.2013 - 34 Wx 453/12

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei fehlender Zustimmung des Dritten zur

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    (2) Daran gemessen muss der dinglich gesicherte Vorkaufsberechtigte Änderungen des Inhalts des Sondereigentums hinnehmen; seiner Zustimmung bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 16 zu § 5 Abs. 4 WEG aF; OLG München, NZM 2014, 479; Staudinger/C. Heinze, BGB [2018], § 877 Rn. 60; Böttcher/Hintzen, ZfIR 2003, 445, 449; anders unter Hinweis auf die Möglichkeit der Umgehung des Vorkaufsrechts NK-BGB/Heinemann, 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 30).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Dies ist durch einen klarstellenden Vermerk im Grundbuch kenntlich zu machen, wenn ansonsten Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart wird, die Zweifel ausschließt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, ZfIR 2015, 204 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    Denn aus dem Schutzzweck der §§ 876, 877 BGB, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, DNotZ 2017, 68 Rn. 25; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, ZWE 2020, 328 Rn. 43).
  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
    a) Zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde, dass die Wohnungseigentümer über Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks verfügen können; eine solche Verfügung betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und kann - wie hier - nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZWE 2013, 330 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1042, 1043; Bärmann/Armbrüster, WEG, 15. Aufl., § 1 Rn. 65).
  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18

    Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15

    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 102/95

    Zulässigkeit einer "Verbindung" belasteter Miteigentumsanteile mit unbelasteten

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