Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. | die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und | |
2. | die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Rechtsprechung zu § 71 FamFG
602 Entscheidungen zu § 71 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2024 - XIII ZB 75/22
- BGH, 06.02.2024 - II ZB 23/22
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- BayObLG, 22.03.2024 - 102 VA 255/23
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§ 71 FamFG in Nachschlagewerken
- § 71 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 71 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29