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   BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20   

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https://dejure.org/2020,47803
BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,47803)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,47803)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,47803)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 124 Abs. 2 VwGO, § ... 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 111b BNotO, § 113 Abs. 5 VwGO, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO, § 16 Abs. 3 AVNot NW, § 4 Satz 1 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1, § 108 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO bei der Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen; Erfordernis der örtlichen Wartezeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Bestellungsverfahren für Notare in Nordrhein-Westfalen: Besetzung einer Notarstelle mit einem das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden konkurrenzlosen Bewerber; alleiniger Bewerber als "Bester"

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO bei der Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen; Erfordernis der örtlichen Wartezeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einziger Bewerber muss nicht gut (genug) sein!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob der alleinige Bewerber um eine Notarstelle als "Bester" im Sinne einer Bestenauslese anzusehen ist und ob aus der Ausschreibung einer Notarstelle das zwingende Bedürfnis zu entnehmen ist, einem konkurrenzlosen Bewerber, der das Erfordernis der örtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtbesetzung einer Notarstelle: Der einzige ist nicht automatisch der beste Bewerber

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    BnotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Bewerbung um Notarstelle: Der Einzige ist nicht automatisch der Beste

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    BnotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Bewerbung um Notarstelle: Der Einzige ist nicht automatisch der Beste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 564
  • MDR 2021, 520
  • WM 2021, 1253
  • AnwBl 2021, 369
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (zB Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, BeckRS 2018, 34462 Rn. 3; vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11 und vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; jeweils mwN).

    Je kürzer die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, BeckRS 2006, 9884 Rn. 8).

    bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff; BVerfG, NJW 2005, 50 f; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 4 und vom 14. März 2016 aaO Rn. 9).

    Es besteht daher kein Grund für die Annahme, es handele sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit um ein "sinnloses Beharren auf einer Formalie" (vgl. dazu zB Senat, Beschluss vom 19. November 2018 aaO Rn. 5).

    Dies gilt umso mehr, als - worauf Oberlandesgericht und Beklagter zutreffend hinweisen - eine Berücksichtigung des Klägers andere im Amtsgerichtsbezirk H.          ansässige Rechtsanwälte als potentiell geeignete Bewerber für den Beruf des Anwaltsnotars, die sich auf die Stelle nur deshalb nicht beworben haben, weil sie die örtliche Wartezeit nicht erfüllten, benachteiligen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 aaO).

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. zB Senat, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 Rn. 10 mwN).

    Vielmehr ist die Justizverwaltung innerhalb eines Rahmens, der einerseits wirtschaftlich nicht existenzfähige "Zwergnotariate" verhindern will, und nach dem andererseits so viele Stellen geschaffen werden müssen, wie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der anfallenden Aufgaben notwendig ist, in der Ausübung ihres staatlichen Ermessens frei (vgl. BVerfG NJW 1964, 1516, 1517; Senat, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15 aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (zB Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, BeckRS 2018, 34462 Rn. 3; vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11 und vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; jeweils mwN).

    bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff; BVerfG, NJW 2005, 50 f; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 4 und vom 14. März 2016 aaO Rn. 9).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (zB Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, BeckRS 2018, 34462 Rn. 3; vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11 und vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; jeweils mwN).

    Darüber hinaus muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 und vom 14. März 2016 jeweils aaO sowie vom 26. November 2012 aaO Rn. 19).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Je kürzer die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, BeckRS 2006, 9884 Rn. 8).

    Dies gilt umso mehr, als - worauf Oberlandesgericht und Beklagter zutreffend hinweisen - eine Berücksichtigung des Klägers andere im Amtsgerichtsbezirk H.          ansässige Rechtsanwälte als potentiell geeignete Bewerber für den Beruf des Anwaltsnotars, die sich auf die Stelle nur deshalb nicht beworben haben, weil sie die örtliche Wartezeit nicht erfüllten, benachteiligen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 aaO).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Da das Gesetz die Einhaltung der Wartezeit nur zur Regel macht, kann in besonders begründeten Fällen bei einem Bewerber von deren Einhaltung abgesehen werden (vgl. zB Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553).

    dd) Darauf, dass der Kläger im Übrigen mit den örtlichen Verhältnissen durchaus vertraut sein mag, kommt es in Ermangelung eines einen zwingenden Ausnahmegrund rechtfertigenden außergewöhnlichen Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554) nicht mehr entscheidend an.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    (1) Allein das Vorliegen eines (einfachen) Bedarfs führt nicht dazu, dass im Fall nur eines einzigen Bewerbers auf die ausgeschriebene Notarstelle von der örtlichen Wartezeit abgesehen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 208 f; OLG Celle, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 34, nachgehend: Senat, Beschluss vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 8/18, BeckRS 2019, 7177).

    Zwingend wird ein Bedürfnis erst dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet werden kann, so dass das notwendige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 209; OLG Celle aaO).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff; BVerfG, NJW 2005, 50 f; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 4 und vom 14. März 2016 aaO Rn. 9).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015, NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).
  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20
    bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff; BVerfG, NJW 2005, 50 f; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 4 und vom 14. März 2016 aaO Rn. 9).
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 8/18

    Auferlegung der Kosten eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung

  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Allein der Umstand, dass eine oder mehrere Stellen ausgeschrieben sind, bedeutet daher nicht, dass die Stellenanzahl mit dem zwingenden Bedarf in diesem Sinn übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 14).
  • BGH, 19.07.2021 - NotSt (Brfg) 1/21

    BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, BeckRS 2020, 41913 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).

    Dem Kläger kann die ausgeschriebene Notarstelle bereits deshalb nicht übertragen werden, weil die besondere Bestellungsvoraussetzung der - verfassungsmäßig unbedenklichen (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21 S. 6 ff - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 16. November 2020 aaO Rn. 10; jew. mwN) - örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO in der vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 - im Folgenden: aF - (BGBl. I S. 696; nunmehr § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2154) nicht vorliegt und auch nicht ausnahmsweise davon abgesehen werden kann.

    Das Gesetz macht die Einhaltung der Wartezeit zwar nur zur Regel, weshalb in besonders begründeten Fällen bei einem Bewerber davon abgesehen werden kann (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 aaO Rn. 9; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 207, 208).

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 aaO; vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, BeckRS 2018, 34462 Rn. 3; vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11 und vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12 aaO Rn. 17; jeweils mwN).

    Insgesamt gibt es keinen Grund für die Annahme, es handele sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit um ein "sinnloses Beharren auf einer Formalie" (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 aaO Rn. 19 und vom 19. November 2018 aaO, mwN).

  • OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21

    Besetzung einer Notarstelle; Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit;

    Das Erfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ist zunächst der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO a.F. vorgelagert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O.).

    Ausnahmen von der Regel des § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO sind hingegen auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Zudem muss den Gründen der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Zunächst bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. und die einschränkende Auslegung der insoweit möglichen Ausnahmefälle durch die Rechtsprechung (vgl. zuletzt ohne weitere Begründung unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O., ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2021 - 1 Not 7/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Allein der Umstand, dass eine oder mehrere Stellen ausgeschrieben sind, bedeutet daher nicht, dass die Stellenanzahl mit dem zwingenden Bedarf in diesem Sinn übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 14).
  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 6 und Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 Rn. 10 mwN).
  • OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20

    Besetzung einer Notarstelle Fehlende persönliche Eignung Dreijährige anwaltliche

    Durch die örtliche Wartezeit soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass der Bewerber die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle eines Notariats gerade im Amtsbereich geschaffen hat (BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9).

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (BT-Drucks. 16/4972, S. 10; BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9).

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 2/22

    Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer

    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 8/21

    Subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der Dienstaufsicht

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).
  • OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20

    Bewerbung auf eine Notarstelle; Erfüllung der örtlichen Wartefrist; Ablehnung

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