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   BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19301
BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22 (https://dejure.org/2023,19301)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2023 - V ZR 158/22 (https://dejure.org/2023,19301)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22 (https://dejure.org/2023,19301)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 510b ZPO, § ... 888a ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 883 ZPO, §§ 255, 259 ZPO, §§ 887, 888 ZPO, §§ 510b, 888a ZPO, § 61 Abs. 2 ArbGG, § 281 Abs. 4 BGB, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB, § 260 ZPO, § 985 BGB, § 255 ZPO, § 259 ZPO, § 767 ZPO, § 281 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 985 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG, § 242 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, § 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 19 Abs. 1 Fall 2 WEG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 21 Abs. 8 WEG, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 510b; BGB § 281 Abs. 4; WEG a. F. § 15 Abs. 3
    Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Zutritt zum Gemeinschaftseigentum; Wirkung einer Verurteilung nach § 510b ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf; ...

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 322 Abs. 1, §§ 510b, 888a; BGB § 281 Abs. 4; WEG a. F. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; WEG § 44 Abs. 1 Satz 1; GKG § 49
    Prozess- und materiellrechtliche Voraussetzungen der nochmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Zugang zu Stellplatz durch sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO ; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist Anfechtung eines Negativbeschlusses erfolgreich?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Anfechtung von Negativbeschlüssen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsetzung des Anspruchs auf Zutritt zum Gemeinschaftseigentum (IMR 2023, 413)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zweier-WEG: Durchsetzung des Zutritts zum Gemeinschaftseigentum (IVR 2024, 32)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1242
  • MDR 2023, 1104
  • DNotZ 2023, 928
  • NZM 2023, 724
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22

    Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.).

    Im Unterschied zu dem Herausgabeanspruch nach § 985 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 16) findet auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 281 BGB nämlich nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Die Erwägungen des Senats zur Unanwendbarkeit des § 281 BGB auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.) sind auf den Anspruch aus § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG aF übertragbar.

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Der Anspruch auf Störungsabwehr kann regelmäßig auch aus § 1004 Abs. 1 BGB hergeleitet werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 26).

    Während es sich bei § 1004 Abs. 1 BGB um einen dinglichen Anspruch handelt, ist der Anspruch aus § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG aF schuldrechtlicher Natur (zu Letzterem vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 24; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 15 Rn. 80 f.; BeckOK WEG/M. Müller [42. Ed. 1.8.2020], § 15 Rn. 94, 114).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).

    Es verhält sich insofern anders als bei der Beschlussersetzungsklage, die trotz eines auf eine bestimmte Maßnahme gerichteten Klageantrags schon dann begründet ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).

  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 305/16

    Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Das hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786) für einen Fall entschieden, in dem der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend gemacht und zusätzlich für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist (§ 255 ZPO) und unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB verlangt hat.

    Diese Rechtsfolge hätte der Gläubiger nur vermeiden können, wenn er den Schadensersatzantrag unter die weitere Bedingung eines nach Fristablauf erklärten Schadensersatzverlangens gestellt hätte, was aber nicht der Fall war (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 63/16

    Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels;

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Ein nach § 883 ZPO zu vollstreckender und von § 510b ZPO nicht erfasster Herausgabeanspruch (vgl. § 888a ZPO sowie Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 10) wurde nicht geltend gemacht.

    Von der ebenfalls bestehenden Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 255, 259 ZPO eine Leistungsklage mit einer Fristsetzung und einer Schadensersatzklage zu verbinden, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. zu der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 50; MüKoZPO/Deppenkemper, 6. Aufl., § 510b Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, aaO Rn. 10).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Es ist daher stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 32 zu § 21 Abs. 8 WEG aF).
  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NJW-RR 2017, 1042 Rn. 17).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung, die die Kläger in der Revisionsbegründung selbst für angezeigt halten, stellen die Anträge zu 2 und 3 lediglich verschiedene Konkretisierungen ein und desselben Rechtsschutzziels dar, nämlich der Zugangsgewährung zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz, das mit einem einheitlichen Beschlussersetzungsantrag erreicht werden soll (vgl. allgemein zu der Auslegung eines dem Wortlaut nach auf eine Leistung der GdWE gerichteten Klageantrags als Beschlussersetzungsantrag Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18).
  • OLG Köln, 12.05.2010 - 16 W 15/10

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren bei isolierter Ungültigerklärung der

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    Wird - wie hier - ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50 % zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 49 GKG Rn. 23; Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 34; BeckOK KostR/Toussaint [1.4.2023], § 49 GKG Rn. 25; aA Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 138 Stichwort Negativbeschluss: "Erinnerungswert von z.B. 5.000 EUR").
  • LG München I, 27.09.2019 - 36 S 12603/16

    Anspruch des Eigentümers auf Herstellung eines Zugang zu seinem Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
    a) Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (vgl. nur LG Hamburg, ZWE 2016, 226, 227 mwN; LG München, ZMR 2020, 51 Rn. 34; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 95 mwN).
  • LG Hamburg, 04.09.2015 - 318 S 75/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Gültigkeit eines

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der

  • BGH, 06.12.2022 - II ZR 187/21

    GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei

  • BGH, 17.02.2023 - V ZR 212/21

    Rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 541/91

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil -

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, juris Rn. 32).
  • LG München I, 13.12.2023 - 1 S 12989/22

    Große Wohnungseigentümergemeinschaft, Instandhaltung- und Instandsetzungspflicht,

    Das genügt den Anforderungen an eine ausreichende Vorbefassung (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.06.2023, Az: V ZR 158/22, juris Rn 27).

    Da die Beschlussersetzung nach § 44 I Satz 2 WEG in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen dabei Maßnahmen zwar nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist und ist daher stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2023, Az: V ZR 158/22, juris Rn 30).

    Für die vom Kläger erhobene Beschlussersetzungsklage hat die Kammer für jede Sondereigentumseinheit, bezüglich der der Kläger ein Vorgehen durch die Beklagte gegen die zweckwidrige Wohnnutzung begehrt hat, einen Wert von 3.000,00 EUR angesetzt, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 11 x 3.000,00 EUR = 33.000 EUR für die Beschlussersetzungsklage ergab, wobei für die Berechnung der Kostenquote betreffend die 1. Instanz für die Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 08.10.2021 zu TOP 11 gefassten Negativbeschlusses zusätzlich ein fiktiver Streitwert in Höhe des hälftigen Betrages, also von 16.500,00 EUR anzusetzen war (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2023, Az: V ZR 158/22, juris Rn 33).

  • LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23

    Überschreitung des Gartensondernutzungsrechts durch Bebauung mit Gartenhaus

    3.2 Legt man hiernach den Beschluss als Aufforderungsbeschluss aus, hätte die Anfechtung eines in diesem Sinne ausgelegten Negativbeschlusses jedoch nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert war (BGH, NZM 2023, 724, beck-online).
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.12.2023 - 980b C 20/23

    Was genehmigt werden soll, muss vor Beschlussfassung feststehen!

    Wendet sich ein Wohnungseigentümer - wie hier - mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er damit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (BGH, ZWE 2023, 409, 412, Rn. 21 m.w.N.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 03.05.2024 - 980a C 31/23

    Umgestaltung eines Stadthauses in eine Privatklinik

    Das Ermessen der Wohnungseigentümer, dem Kläger die Umnutzung seiner Einheit in eine " Privatklinik " - wie beantragt - zu genehmigen, war nicht auf Null reduziert; der Kläger hatte - zum Zeitpunkt der Willensbildung - keinen Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung (s. dazu BGH, ZWE 2023, 409, 412, Rn. 21 m.w.N. = ZMR 2023, 1000).
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