Rechtsprechung
BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 Abs 2 FamFG
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Man muss wissen, wer das Rechtsmittel eingelegt hat - Kann man den Rechtsmittelführer ermitteln?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wer hat denn diese Beschwerde eingelegt?
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Zur Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers
Verfahrensgang
- AG Bad Homburg, 01.09.2022 - 99 F 1132/21
- OLG Frankfurt, 16.12.2022 - 3 WF 113/22
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 345
- MDR 2024, 457
- FamRZ 2024, 640
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.2020 - XII ZB 475/19
Betreuerbestellung: Erkennbarkeit des Beschwerdeführers bei Einlegung der …
Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778).Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Beschwerdeschrift zu stellenden Anforderung dient - sowohl für das Beschwerdegericht als auch im Interesse der Beteiligten - dem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778 Rn. 11 mwN).
Daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778 Rn. 11 mwN).
- KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02
Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten …
Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Soweit die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (NJW-RR 2004, 331) die Auffassung vertritt, es greife im Streitfall die Zweifelsregelung, wonach die von einem gesetzlichen Vertreter eingelegte Beschwerde, wenn er selbst nicht beschwerdebefugt sei, im Zweifel als Rechtsmittel des Vertretenen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. - BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00
Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form
Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Denn bei der Beschwerde, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 mwN zu § 518 Abs. 2 ZPO aF).