Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 117 FamFG
1.053 Entscheidungen zu § 117 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 04.03.2024 - 4 UF 5/23
Anschlussbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Unterhaltsverfahren, ...
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23
Wer nicht zum Termin kommen kann, muss das Gericht informieren!
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 15 UF 41/23
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Versäumnisurteils in ...
- OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 15 UF 41/23
- BGH, 14.02.2024 - XII ZB 489/23
Organisation einer zuverlässigen Fristenkontrolle durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.09.2023 - 6 UF 131/23
Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Fristenkontrolle durch eindeutig ...
- OLG Frankfurt, 27.09.2023 - 6 UF 131/23
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 88/23
beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Wer hat denn diese Beschwerde eingelegt?
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 9 WF 70/23
Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2023 - XII ZB 550/21
Zweites Versäumnisurteil droht: Anwaltslose Partei muss Gericht informieren!
§ 117 FamFG in Nachschlagewerken
- § 117 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand