Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Rechtsprechung zu § 116 FamFG
374 Entscheidungen zu § 116 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.02.2024 - 12 UF 268/23
Nicht zu ersetzender Nachteil, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, ...
- OLG Celle, 18.12.2023 - 12 WF 184/23
Entscheidungsschuldnerhaftung; Wirksamwerden der Kostengrundentscheidung; ...
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 9 WF 70/23
Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.05.2014 - 18 UF 43/13
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung in der ...
- OLG Frankfurt, 24.10.2016 - 5 WF 272/16
Keine Kostenfestsetzung vor Eintritt der Rechtskraft
- OLG Schleswig, 23.05.2022 - 15 UF 42/22
Nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in ...
- OLG München, 18.10.2023 - 2 UF 613/23
Nachholend der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht
- BGH, 01.08.2013 - VII ZB 1/13
Zwangsvollstreckung aus einem in einer Familienstreitsache ergangenen ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18
Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen