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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13   

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https://dejure.org/2013,37160
BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13 (https://dejure.org/2013,37160)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13 (https://dejure.org/2013,37160)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13 (https://dejure.org/2013,37160)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 BNotO, § 114 Abs 2 S 1 BNotO, § 114 Abs 2 S 2 BNotO
    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung; besondere Berücksichtigung der im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 6 Abs. 3, 114 Abs. 4 S. 2

  • Wolters Kluwer

    Konkurrentenstreit im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle

  • rewis.io

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung; besondere Berücksichtigung der im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrentenstreit im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung; besondere Berücksichtigung der im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im Landesdienst erbrachte Leistungen haben besondere Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarbewerber, Gleichstellungsgebot und Strukturreform im baden-württembergischen Notariat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Besetzung einer Notarstelle dürfen im Landesdienst erbrachte Leistungen besonders berücksichtigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 148
  • WM 2014, 812
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Ergebnisse der staatlichen Prüfungen über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 28 mwN).

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Oberlandesgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats zum sog. Landeskindervorbehalt ab (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53).

  • BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05

    Besetzung von Notarstellen bei Bewerbung landesfremder Notarassessoren

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Deshalb wirft der Streitfall nicht die Frage auf, ob das Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Personen mit Befähigung zum Bezirksnotar vor anderen Bewerbern rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05, ZNotP 2006, 37 juris Rn. 7 zu § 114 Nr. 3 BNotO a.F.).

    Die besondere Gewichtung ist gerechtfertigt durch die historisch bedingte Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, DNotZ 1980, 490 juris Rn. 24 ff.; vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 8), die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 2/06

    Berücksichtigung landesfremder Bewerber auf Notarstellen in Baden-Württemberg

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Die besondere Gewichtung ist gerechtfertigt durch die historisch bedingte Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, DNotZ 1980, 490 juris Rn. 24 ff.; vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 8), die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist.

    Dies folgt auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignetsten Bewerbers (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Die besondere Gewichtung ist gerechtfertigt durch die historisch bedingte Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, DNotZ 1980, 490 juris Rn. 24 ff.; vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 8), die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist.

    Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle über längere Zeit bewährt haben, so dass die gleiche, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird (BGH, Senat für Notarsachen Beschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, aaO juris Rn. 25 und 26).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7 a-d mwN).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der frei verantwortlichen selbständigen Tätigkeit ein anderes Gewicht zukommt als der Tätigkeit als Notarvertreter gemäß § 39 BNotO (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 30).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
    Der Beklagte hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. Beschluss des Senats für Notarsachen vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO über eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
  • EGMR, 30.01.2020 - 29295/16

    FRANZ v. GERMANY

    In a decision dated 25 November 2013 (file no. NotZ (Brfg) 13/13), the Federal Court of Justice found that serious doubts as to the correctness of the judgment pursuant to section 124 (2) point 1 of the Code of Administrative Court Procedure existed when a summary assessment indicated that the applicant's arguments were capable of calling into question the correctness of the finding of facts and law.
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 5/14

    Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung

    Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier i.V.m. § 105 BNotO; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36; Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die angefochtene Disziplinarverfügung lediglich teilweise aufzuheben und die dort verhängte Geldbuße herabzusetzen, ist bei der im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Berufung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 Rn. 7) nicht zu beanstanden.

  • BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 15/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis auch aus einem anderen Grund richtig ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, juris Rn. 8 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 4 S 2542/16

    Einstweilige Anordnung - amtsangemessene Anschlussverwendung eines Bezirksnotars

    c) Dem Antragsteller steht schließlich gemäß § 114 Abs. 5 BNotO z.F. - ebenso wie anderen zunächst weiterhin im Landesdienst verbleidenden - Bezirksnotaren, auch in Zukunft aufgrund der historisch bedingten Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet die Bestellung zum öffentlichen Notar als (höchste) Beförderungsstufe offen, auch wenn diese ebenfalls - wie bisher - mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 13/13 - und vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 -, jeweils Juris).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).
  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 8/14

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verwertung angeblich rechtswidrig

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 125, 104, 140; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8).
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