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   BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22   

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https://dejure.org/2024,3145
BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22 (https://dejure.org/2024,3145)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22 (https://dejure.org/2024,3145)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 (https://dejure.org/2024,3145)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 495 Abs. 1, § ... 355 Abs. 1 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 2 BGB, § 355 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, § 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB, § 358 BGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, § 492 Absatz 2 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 247 § 6 EGBGB, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, § 502 Abs. 1 BGB, § 134 BGB, § 512 BGB, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 355 Abs. 2, § 356b BGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB, § 314 BGB, § 500 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB, § 500 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 97/7/EG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Informationspflichten bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Beginn der Widerrufsfrist im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Information; Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem Verbraucherdarlehensvertrag ordnungsgemäß

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Kein wirksamer Widerruf - Zur (ordnungsgemäßen) Erteilung von Widerrufsinformationen in einem, mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem, Verbraucherdarlehensvertrag

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer "unwirksamen" Widerrufsbelehrung kraft Gesetzlichkeitsfiktion

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bank kann sich auf Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen wenn abweichende Widerrufsbelehrung den Verbraucher begünstigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbraucherdarlehen zum Kfz-Kaufvertrag - und die Widerrufsbelehrung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem Verbraucherdarlehensvertrag ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem Verbraucherdarlehensvertrag ordnungsgemäß

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Widerrufsinformationen in verbundenen Verträgen zu Kfz-Kauf ordnungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • ZIP 2024, 625
  • MDR 2024, 513
  • WM 2024, 736
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.

    (2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.).

    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach den Urteilen des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 40 ff. - Kreissparkasse Saarlouis) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.) nicht richtlinienkonform ist.

    Der in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.).

    Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden.

    bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

    An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Falls eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach nationalem Recht nicht standhält, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24 ff.).

    Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 18 mwN).

    dd) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 20 mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zwar gegen § 502 Abs. 1 BGB und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB abweicht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24).

    Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt aber nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu berühren (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 25 ff.).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 22).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. - Volkswagen Bank u.a.).

    Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Fall der Veräußerung der zurückzugebenden Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 46 mwN).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.).

    Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 38 ff.).

    Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.).

    Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer diese Pflichtangabe erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG-BGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) aus (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).

    Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 149, 126 Rn. 75; Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).

    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus.

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert die Information über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, dass der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).

    Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats genügen zwar insoweit ein Hinweis auf die einschlägige Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle und die Angabe der Internetadresse, über die diese Verfahrensordnung eingesehen werden kann, während es einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen oder eines Hinweises, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, im Darlehensvertrag nicht bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten gesetzlichen Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF im Hinblick auf die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" der Fall, weil eine solche Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.; EuGH aaO Rn. 219 mwN).

    Der Beklagten steht aber - was sie mehrfach geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 14).

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
    Dem Darlehensgeber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37).

    Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 38 ff.).

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BGH, 03.11.2022 - VII ZR 724/21

    Honorarvereinbarung auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Stuttgart, 03.05.2022 - 6 U 287/21

    Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehnvertrags zum

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • OLG Stuttgart, 20.03.2024 - 6 U 102/21
    Mit Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, juris, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zu Vertragsunterlagen entschieden, die in den entscheidungserheblichen Punkten den auch vorliegend streitgegenständlichen entsprechen.

    Die durch Einrahmung, fett und zentriert gedruckte Überschrift und weitere fettgedruckte Zwischenüberschriften hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltete Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten) entspricht dem Muster und den Gestaltungshinweisen in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.

    Und auch in Ansehung des Verzichts in Ziff. IX. 5 der Darlehensbedingungen entspricht es sowohl dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Betrag des Tageszinses auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses beziffert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 18 und 25, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17 f., juris), als auch dann, wenn der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0, 0 Euro angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris).

    Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist angesichts der eindeutigen Regelung im nationalen Recht kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, jeweils juris).

    Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 36 - 39, juris).

    Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 34 - 35, juris).

    Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen - mit dem Kaufvertrag und dem vereinbarten Garantiepakte - verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 29 - 31, juris).

    Auch eines Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 46, juris).

    Vielmehr hat in einem solchen Fall die Schlichtungsstelle nach § 5 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung den Verbraucher auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hinzuweisen und ihn innerhalb einer Frist von einem Monat zur Nachbesserung aufzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 47, juris).

  • BGH, 16.04.2024 - XI ZR 474/21
    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.).
  • BGH, 09.04.2024 - XI ZR 132/21
    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625).
  • BGH, 09.04.2024 - XI ZR 328/22
    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625) verwiesen.
  • LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Der BGH versteht das Urteil vom 21.12.2023 jedoch völlig anders und meint nun, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 -XI ZR 258/22 - ECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.).

    Der BGH hat dagegen am 27.02.2024 geurteilt, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach den Maßgaben in Rn. 265, 267 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22 - ECLI: DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 6 U 64/23
    An diesem Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 -, juris, Rn. 300 ff. festzuhalten (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 51, juris), auch § 242 BGB greift insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugunsten des Klägers ein.
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