Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Rechtsprechung zu § 358 BGB a.F.
245 Entscheidungen zu § 358 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen ...
- BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22
- BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13
Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"
- OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20
1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des ...
- BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16
Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf: ...
- BGH, 05.05.2015 - XI ZR 406/13
Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit ...
- OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22
Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht; ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2023 - 17 U 446/21
Immobiliardarlehensvertrag im Altfall: Widerruf eines Darlehensvertrags bei ...
- OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines ...
- OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem ...