Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. 2Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. 3Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
Rechtsprechung zu § 347 BGB a.F.
353 Entscheidungen zu § 347 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung ...
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16
Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts
- OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 911/15
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Ordungsgemäßheit einer ...
- OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 927/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der ...
- OLG Frankfurt, 17.10.2014 - 17 U 48/14
Entgangener Gewinn und Herausgabe von Nutzung bei Rückabwicklung von Beteiligung ...
- OLG München, 09.10.2023 - 36 U 7055/22
Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Restreichweitenerkennung auf ...
- BGH, 29.01.1993 - V ZR 160/91
Entgangener Gewinn bei Ersatzanspruch des Rücktrittsberechtigten
- LG Köln, 19.08.2014 - 15 O 315/13
Schadenersatzbegehren eines Mandanten gegen seinen Anwalt aufgrund einer ...
- OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97
Verschrottetes Altfahrzeug - Wandelung nach Inzahlunggabe, §§ 467, 347 BGB ...
Querverweise
Auf § 347 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)