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   BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19   

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https://dejure.org/2020,24178
BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19 (https://dejure.org/2020,24178)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - 4 StR 486/19 (https://dejure.org/2020,24178)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 (https://dejure.org/2020,24178)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 275a StPO aF; § 66b StGB aF
    Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verfahrenshindernis bei verspätet gestelltem Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 67a Abs. 1 StGB, § ... 206a StPO, § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO, § 7 Abs. 2 JGG, § 7 JGG, § 7 Abs. 4 JGG, § 275a StPO, Artikel 316f EGStGB, Artikel 316e EGStGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB, Artikel 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB, Art. 316e EGStGB, Artikel 316f Abs. 2, 3 EGStGB, § 66b StGB, § 56g StGB, § 275a Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch Stellen des Anordnungsantrags der Staatsanwaltschaft erst nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe aus der Anlassverurteilung (hier: Totschlag); Einstellung des Verfahrens

  • rewis.io

    Jugendstrafsache wegen Totschlags: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch Stellen des Anordnungsantrags der Staatsanwaltschaft erst nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe aus der Anlassverurteilung (hier: Totschlag); Einstellung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 325
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b StGB aF, § 275a StPO aF, dass es einer Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erst dann stellt, wenn der Verurteilte die Strafe aus der Anlassverurteilung bereits vollständig verbüßt hat (BGHSt 50, 180; 284, 290; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).

    Denn § 275a StPO aF sollte nach der Intention des Gesetzgebers Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung beschleunigen und dem Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung tragen (BGHSt 50, 180, 183).

    Auf der anderen Seite bewirken sie, dass der Verurteilte nicht zeitlich unbegrenzt mit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muss und so früh wie möglich noch während des Strafvollzugs von der Einleitung eines Prüfungsverfahrens erfährt (BGHSt 50, 180, 185; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10).

  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10

    Einstellung eines Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b StGB aF, § 275a StPO aF, dass es einer Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erst dann stellt, wenn der Verurteilte die Strafe aus der Anlassverurteilung bereits vollständig verbüßt hat (BGHSt 50, 180; 284, 290; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).

    Auf der anderen Seite bewirken sie, dass der Verurteilte nicht zeitlich unbegrenzt mit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muss und so früh wie möglich noch während des Strafvollzugs von der Einleitung eines Prüfungsverfahrens erfährt (BGHSt 50, 180, 185; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen (BGHSt 50, 284, 290).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
  • BGH, 07.08.2013 - 1 StR 246/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Übergangsvorschriften zur Anwendung der

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19
    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 111/21

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Zu diesen zählt nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Übergangsvorschrift des Art. 316e EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 Rn. 9 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drucks. 17/9874, S. 41/42 sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/11388, S. 24/25).

    Ungeachtet der systematischen Stellung dieser Übergangsvorschriften im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch beziehen sie sich nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf die daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Regelungen im allgemeinen Strafprozessrecht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 Rn. 10 mwN).

    b) Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13 Rn. 4; Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 14 f. und vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16 Rn. 14 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 Rn. 11).

  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 304/20

    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern:

    Deren Anwendung erfolgt allerdings nur vorbehaltlich der Modifikationen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 EGStGB, weil die Anordnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgt, die im Zeitpunkt der Anlasstaten noch nicht in Kraft war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19, NStZ-RR 2020, 325, 326 mwN).
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