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   BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B   

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https://dejure.org/2022,33017
BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B (https://dejure.org/2022,33017)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B (https://dejure.org/2022,33017)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - B 12 KR 66/21 B (https://dejure.org/2022,33017)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung - Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausschluss eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nur durch das Gericht Übertragung eines Berufungsverfahrens auf den Berichterstatter

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B
    Weitergehender Ausführungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler bedarf es nicht, wenn - wie hier - ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf Teilnahme an der mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B - juris RdNr 8 mwN) .

    Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B - juris RdNr 10 mwN) .

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R

    Überschreiten der Fünf-Monats-Frist zur Urteilsabsetzung - fehlende

    Auszug aus BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B
    Sogar bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes kann eine Entscheidung des BSG in der Sache ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (so für den absoluten Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr. 1 RdNr, 11) .
  • BVerfG, 02.06.2010 - 1 BvR 448/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B
    Dem hatte eine entsprechende Beratung und Abstimmung vorauszugehen (§ 61 Abs. 2 SGG iVm §§ 192 ff GVG; vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 2.6.2010 - 1 BvR 448/06 - juris RdNr 18 f mwN) .
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 81/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - besondere Wertigkeit der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B
    Wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens reicht es aus, dass - wie hier - eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (BSG Beschluss vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 37/20 B

    Verbeitragung der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung

    Auszug aus BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B
    Der Zurückverweisung steht nicht der - auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich anwendbare (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 12 KR 37/20 B - juris RdNr 16 mwN) - Rechtsgedanke des § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG entgegen, nach dem eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen ist, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt.
  • BSG, 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH

    Antag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG bzw Literatur bereits anerkannt, dass der kleine Senat - außerhalb der mündlichen Verhandlung damit nur der Berichterstatter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 iVm § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ) - auch über Urteilsergänzungsanträge ( BSG vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 23.3.2023 - B 11 AL 29/22 BH - juris RdNr ), Klageänderungen iS des § 99 Abs. 3 SGG ( BSG vom 29.7.2022 - B 4 AS 62/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 7.12.2022 - B 4 AS 167/22 BH - juris RdNr 9) , Ordnungsmaßnahmen ( BSG vom 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B - juris RdNr 7) und Nebenentscheidungen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG , 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 25d; Sommer in BeckOGK SGG , § 153 RdNr 48, Stand 1.11.2023) befinden darf und -da nur er gesetzlicher Richter ist - auch muss.
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