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   BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23   

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BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 (https://dejure.org/2023,32726)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 (https://dejure.org/2023,32726)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 2023 - 2 BvR 441/23 (https://dejure.org/2023,32726)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kindern betreffend die Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 29 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verpflichtung eines Ausländers, die Bundesrepublik zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Herkunftsland zu verlassen - Verletzung des Art 6 Abs 1, Abs 2 GG durch unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - ...

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit des Verlassens der Bundesrepublik zur Durchführung des Visumverfahrens eines Ausländers in seinem Herkunftsland; Berücksichtigung familiärer Belange hinsichtlich der Hinnahme einer wenigstens vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seinen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verpflichtung eines Ausländers, die Bundesrepublik zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Herkunftsland zu verlassen - Verletzung des Art 6 Abs 1, Abs 2 GG durch unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verpflichtung eines Ausländers, die Bundesrepublik zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Herkunftsland zu verlassen - Verletzung des Art 6 Abs 1 , Abs 2 GG durch unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verpflichtung eines Ausländers, die Bundesrepublik zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Herkunftsland zu verlassen - Verletzung des Art 6 Abs 1 , Abs 2 GG durch unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verpflichtung eines Ausländers, die Bundesrepublik zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Herkunftsland zu verlassen - Verletzung des Art 6 Abs 1, Abs 2 GG durch unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Trennung von den Kindern während des Visumsverfahrens

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht - Berücksichtigung der Kindesbelange bei einer Rückkehr des Vaters nach Äthiopien zur Durchführung des Visumsverfahrens in seinem Heimatland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Absätze 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 45).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 47).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 48).

    Von Verfassungs wegen erforderlich ist es, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine Kinder zur Folge hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 51 ff.).

    Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht daher, ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn 49).

    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfGK 7, 49 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    (3) Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Bedeutung Rechnung tragen, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht daher, ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn 49).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    (3) Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Bedeutung Rechnung tragen, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfGK 7, 49 ).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    (1) Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 12 m.w.N.).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46).

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 47).

    Die Fachgerichte können von einer solchen Prognose lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Absätze 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Die Fachgerichte können von einer solchen Prognose lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Absätze 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, Rn. 48).

    Diese verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ihm auch tatsächlich ein Visum erteilt wird, und müssen daher Eingang in die anzustellende Prognose finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, Rn. 49 ff.).

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Absätze 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 45).

    Die Fachgerichte können von einer solchen Prognose lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Absätze 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, Rn. 48).

  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 -werden aufgehoben.

  • VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074

    Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Auch wenn grundrechtliche Gewährleistungen zum Schutz der Familie anerkanntermaßen keinen Anspruch darauf vermitteln, eine Familie gerade im Inland leben zu können (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2006 - C-540/03 - juris Rn. 66; EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - juris Rn. 54; Marauhn/Böhringer in Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 23 Rn. 21; BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 19 m.w.N.; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 117), so schützen sie doch einen bestehenden (Kern-)Familienverband vor der Zwangssituation "Aufgabe eigener Aufenthaltspositionen oder Hinnahme der Trennung der Familie" (für die Ehe vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/73 - juris Rn. 69).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass noch sehr kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 16.04.2024 - 11 K 5781/22
    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48; BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, Rn. 19 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 10).Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen Kind bestehende Familienleben sowie das Kindeswohl haben indes nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Ausweisungsinteresse; entscheidend ist vielmehr auch insoweit eine umfassende Abwägung der widerstreitenden persönlichen und öffentlichen Belange, im Rahmen derer unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls die Interessen des Elternteils und der Kinder umfassend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45, BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 -, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe der Prognose der Möglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum sowie der Prognose der Trennungsdauer mit dem (Kammer-)Beschluss vom 2. November 2023 (Az. 2 BvR 441/23) weiter präzisiert hat, gelten diese Grundsätze ersichtlich für eine (angenommene) von Art. 6 GG geschützte Lebens- oder zumindest Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft des Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden und aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, wie sie hier nicht gegeben ist (vgl. auch schon BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 ff.; B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 42 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23

    Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers und erfolglosen Asylbewerbers

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 21, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 23.140

    Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung zur familienfreundlichen Ausgestaltung des

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zum anderen, aufenthaltsberechtigten Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. insgesamt BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - BeckRS 2023, 33162).

    Es ist daher eine Prognose darüber anzustellen, welchen Trennungszeitraum der Betroffene realistischerweise zu erwarten hat, um in einem nächsten Schritt prüfen zu können, ob eine ggf. ermittelte vorübergehende Trennung aus Sicht des betroffenen Kindes zumutbar ist (BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - BeckRS 2023, 33162 Rn. 23).

    Nachdem maßgeblich allerdings die Sicht des betroffenen Kindes ist (vgl. BVerfG B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - BeckRS 2023, 33162 Rn. 23), können solche Versäumnisse seines Vaters, die zu einer Trennung der Familie in den ersten Lebensmonaten bis -jahren dieses Kindes hätten führen können, nichts an dem Duldungsanspruch ändern.

  • VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in

    Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. bzw. Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dürften die höchstrichterlichen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach im ausländerrechtlichen Kontext maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48), heranzuziehen sein (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht; VG Sigmaringen, B.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 36).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass das noch sehr kleine Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und diesen rasch als endgültigen Verlust erfahren kann (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13).

  • VG Schleswig, 26.04.2024 - 11 B 148/23
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe der Prognose der Möglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum sowie der Prognose der Trennungsdauer mit dem (Kammer-)Beschluss vom 2. November 2023 (Az. 2 BvR 441/23) weiter präzisiert hat, gelten diese Grundsätze ersichtlich für eine (angenommene) von Art. 6 GG geschützte Lebens- oder zumindest Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft des Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden und aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, wie sie hier nicht gegeben ist (vgl. auch schon BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 ff.; B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 42 ff.).
  • OVG Bremen, 07.02.2024 - 2 LC 123/23

    Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Aufenthaltserlaubnis nach § 25

    Diese verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ihm auch tatsächlich ein Visum erteilt wird, und müssen daher Eingang in die anzustellende Prognose finden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21, juris Rn. 49 ff. und BVerfG, B. v. 02.11.2023 - 2 BvR 441/23, juris Rn. 19 - 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 18 B 1342/23
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 - führen zu keinem anderen Ergebnis.
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