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   BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23   

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BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 (https://dejure.org/2023,15611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 3 S 6 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Durchführung der zweiten und dritten Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Deutschen Bundestag; Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen ...

  • rewis.io

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Durchführung der zweiten und dritten Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG ) im Deutschen Bundestag; Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Heizungsgesetz") - Aufschub der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gebäudeenergiegesetz: So geht Gesetzgebung nicht!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das überschnelle Gesetzgebungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren - oder: das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilbeschluss des BVerfG: Bundestag darf Heizungsgesetz diese Woche nicht beschließen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Besprechungen u.ä. (6)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Macht das Bundesverfassungsgericht nun Heizungspolitik?

  • lto.de (Pressekommentar)

    Kein Heizungsgesetz vor der Sommerpause: Das BVerfG wird übergriffig

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Heizungsgesetz vor der Sommerpause: BVerfG bremst für die Demokratie

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2561
  • NVwZ 2023, 1241
  • NZM 2023, 756
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 160, 368 m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze).

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).

    Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 m.w.N.).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93; vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

    (2) Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 92).

    Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Vielmehr bedarf es der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzentwurfs als auch hinsichtlich weiterer, die Arbeitsabläufe des Parlaments bestimmender Faktoren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

    Für die Möglichkeit einer missbräuchlichen Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten ohne jeden Sachgrund einzuschränken, bieten Art. 77 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG keine Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrensabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

    b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 m.w.N.; 155, 357 ; 162, 188 ).

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).

    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens durch ein einmaliges oder nur kurze Zeit währendes Geschehen bestimmt wird, auf das eine Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss mehr nehmen könnte, weil es bis dahin bereits erledigt wäre (vgl. BVerfGE 159, 40 ; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 48 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    a) Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16

    Eilantrag gegen die Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    a) Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
    Allerdings hat der Senat die Terminierung einer zweiten und dritten Lesung eines Gesetzentwurfs im Beschluss vom 28. April 2005 (BVerfGE 112, 363) als eine vorbereitende, nicht rechtserhebliche Maßnahme eingeordnet (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

    Der Antragsteller im dortigen Verfahren sah sich durch die Terminierung der zweiten und dritten Lesung in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und machte geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

    Erst die freie Debatte im Bundestag ermögliche dem Abgeordneten, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen, weil sich dort das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung verbinde (vgl. BVerfGE 112, 363 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi II

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 4/23

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Beschwerdebefugnis; Anhörungsrecht; kommunale

    Es bedarf der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzesentwurfs (Umfang, Komplexität, Dringlichkeit, Entscheidungsreife) als auch der weiteren die Arbeitsabläufe des Parlaments bestimmender Faktoren (vgl. zu den Anforderungen an die Gesetzesberatung im Parlament BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [BVerfG 17.09.2019 - 2 BvE 2/18] , juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 5.7.2023 - 2 BvE 4/23 -, NJW 2023, 2561, juris Rn. 89).
  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Das Verfahren nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 67 m. w. N., juris).

    Zwar kann das Verfassungsgericht eine einstweilige Anordnung für notwendig befinden, wenn dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen fehlt; auch dies setzt jedoch voraus, dass hierdurch absehbare schwere Nachteile vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 97, juris).

    Soweit die Antragsteller sich auf eine offensichtliche Begründetheit des Hauptsachebegehrens stützen, lassen sie außer Acht, dass im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, mithin die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - jenseits der Berücksichtigung einer offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit - außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 68 m. w. N., juris).

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌- VfGBbg 18/23 EA -,‌ Rn. 48, 50, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. auf Bundesebene: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -,‌ Rn. 88 ff., und Urteil vom 24. Januar 2023 ‌- 2 BvF 2/18 -,‌ Rn. 92 ff., www.bverfg.de; auf Landesebene: HambVerfG, Urteil vom 6. Januar 2023 ‌- 2/22 -,‌ Rn. 30, juris).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 67, und vom 14. Juni 2017 ‌- 2 BvQ 29/17 -‌, BVerfGE 145, 348-364, Rn. 29, juris).

    Das Verfahren nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. Beschluss vom 25. August 2023 ‌- VfGBbg 6/23 EA -‌, Rn. 118 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 67 m. w. N., juris).

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Soweit sich die Antragstellerin etwa auf Vorkommnisse um das Gebäudeenergiegesetz beruft und Aussagen eines Politikers einer anderen Partei ("Das ganze Verfahren ist eine Simulation von parlamentarischer Demokratie") heranzieht, wird deutlich, dass sich die Aussage insbesondere gegen das Regierungshandeln im konkreten Fall - welches eine Verletzung von Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 GG darstellte, vgl. BVerfG Beschl. v. 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 - richtet und nicht gegen die Institution des Deutschen Bundestages.
  • VG Hannover, 13.09.2023 - 1 A 2294/22

    Interessenvertretung; Katastrophenschutz; Lobbyismus; Verbandsbeteiligung; Kein

    Eine andere Sichtweise liefe in letzter Konsequenz darauf hinaus, dass ein "enttäuschter Lobbyist" über die Annahme der Verletzung des Gleichheitsgrundrechts den Gang eines Gesetzgebungsverfahrens mittels einer einstweiligen Anordnung aufhalten können müsste, wie es etwa ein einzelner Abgeordneter bei der Verletzung von Beteiligungsrechten kann (vgl. dazu jüngst BVerfG, Beschl. v. 05.07.2023 - 2 BvE 4/23 -, juris).
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