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   BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15   

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BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15 (https://dejure.org/2020,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15 (https://dejure.org/2020,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2020 - 1 BvR 2674/15 (https://dejure.org/2020,9825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 2 S 1 ArbGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - teils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - teils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzesteils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache (§ ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - teils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 667
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Insoweit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Willensbildungsprozess einer Koalition und damit deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ; 146, 71 ) beeinträchtigt ist, wenn, wie hier im Ausgangsverfahren geschehen, zur Ableitung des Streikziels auf äußere Umstände abgestellt wird, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsgemäßen Willensbildung liegen, den regelmäßig der Streikbeschluss markiert.

    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; 146, 71 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Er umfasst insbesondere die Tarifautonomie; geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 146, 71 ).

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Insoweit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Willensbildungsprozess einer Koalition und damit deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ; 146, 71 ) beeinträchtigt ist, wenn, wie hier im Ausgangsverfahren geschehen, zur Ableitung des Streikziels auf äußere Umstände abgestellt wird, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsgemäßen Willensbildung liegen, den regelmäßig der Streikbeschluss markiert.

    Die Tarifvertragspartei wäre dann nicht mehr in der Lage, gemäß ihrer Satzung ihre Mitglieder an wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe festzulegen (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Er umfasst insbesondere die Tarifautonomie; geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 146, 71 ).

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Insoweit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Willensbildungsprozess einer Koalition und damit deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ; 146, 71 ) beeinträchtigt ist, wenn, wie hier im Ausgangsverfahren geschehen, zur Ableitung des Streikziels auf äußere Umstände abgestellt wird, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsgemäßen Willensbildung liegen, den regelmäßig der Streikbeschluss markiert.

    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; 146, 71 ).

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

    Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfGE 88, 103 ).

    Sie müssen das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen, zwischen Bürgern oder auch zwischen privaten Verbänden geltenden Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (vgl. BVerfGE 88, 103 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Insoweit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Willensbildungsprozess einer Koalition und damit deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ; 146, 71 ) beeinträchtigt ist, wenn, wie hier im Ausgangsverfahren geschehen, zur Ableitung des Streikziels auf äußere Umstände abgestellt wird, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsgemäßen Willensbildung liegen, den regelmäßig der Streikbeschluss markiert.

    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Der Schutz der Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Er umfasst insbesondere die Tarifautonomie; geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Der Schutz der Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Er umfasst insbesondere die Tarifautonomie; geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Verfügungsanspruch auf die Untersagung einer Arbeitskampfmaßnahme nur dann anzunehmen, wenn die beabsichtigte Maßnahme "offensichtlich" oder "eindeutig" rechtswidrig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Sachsen, Urteil vom 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 -, juris, Rn. 93; LAG Köln, Beschluss vom 19. März 2007 - 12 Ta 41/07 -, juris, Rn. 7).

    Die Beschwerdeführerin vertritt die - umstrittene - Auffassung, von einer Unterlassungsverfügung sei grundsätzlich abzusehen, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes nur aufgrund rechtsfortbildender Überlegungen begründen ließe, weil die Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzt seien (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 -, juris; Ahrendt, in: Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 1243; Bünnemann, ZfA 2020, S. 44, 54; Wank, RdA 2009, S. 1, 11; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Art. 9 GG Rn. 229; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 194 Rn. 52; dagegen LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 -, juris, Rn. 57; LAG Köln, Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 Sa 400/05 -, juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG Rn. 354; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf Rn. 25).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15
    a) Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet, dass die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ; 142, 268 ).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 720/90

    Einstweilige Anordnung im Verfahren auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04

    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ;

  • LAG Köln, 13.05.2005 - 4 Sa 400/05

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung

  • LAG Hamm, 31.05.2000 - 18 Sa 858/00

    Begriff der Streikmaßnahme; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

  • LAG Köln, 19.03.2007 - 12 Ta 41/07

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Eilantrags auf Unterlassung eines

  • LAG Hessen, 12.03.2024 - 10 GLa 229/24

    Bahn scheitert erneut: Das Instrument des Wellenstreiks ist zulässig

    Auf andere Umstände, die zeitlich vor dem Streikbeschluss, der durch das satzungsgemäß dafür zuständige Gremium gefasst worden ist, liegen, kann nicht abgestellt werden (Anschluss an BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 11, NZA 2020, 667).

    Nach zutreffender Ansicht ist prinzipiell die "normale" Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes zu überprüfen (vgl. Hess. LAG 9. Januar 2024 - 10 GLa 15/24 - Rn. 46, Juris; Hess. LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - Rn. 48, Juris; LAG München 28. August 2007 - 5 Sa 735/07 - zu I der Gründe, BeckRS 2009, 67788; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: September 2019 § 62 Rn. 81; Stoffels NZA 2022, 438 ff.; Höpfner/Schneck RdA 2022, 206, 215 f.; wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 6, BeckRS 2015, 70760; offen gelassen in BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 16, NZA 2020, 667; a.A. LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 34, NZA-RR 2023, 539; LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 42, BeckRS 2016, 71965; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 93, NZA 2008, 59; Bertzbach/Kloppenburg in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 24 Rn. 43).

    Nach teilweise vertretener Auffassung kann weitergehender ausnahmsweise auch auf außerhalb des formellen Streikbeschluss liegende Umstände abzustellen sein (Hess. LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1337; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 - Rn. 64, BeckRS 2019, 5464; Polzin NZA 2019, 753 ff.; NK-GA/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 119; wohl ebenso Wolters/Schubert/Rödl in Däubler 4. Aufl. § 16 Rn. 11: Kohärenz zwischen Forderungen des Streikbeschlusses und des Streikaufrufs erforderlich; a.A. ErfK/Linsenmaier 24. Aufl. Art. 9 GG Rn. 138; Bücker AuR 2017, 328, 330; Bram AuR 2017, 242; offen gelassen BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - NZA 2020, 667).

    Bei einer anderen Sichtweise sähe das BVerfG die Willensbildung innerhalb der Koalition jedenfalls als beeinträchtigt an (BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 11, NZA 2020, 667; vgl. auch Kleinmann/Fündling BB 2020, 2036, 2041).

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Zu überprüfen ist damit prinzipiell die "normale" Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes (vgl. Hess. LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - Rn. 48, Juris; LAG München 28. August 2007 - 5 Sa 735/07 - zu I der Gründe, BeckRS 2009, 67788; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: September 2019 § 62 Rn. 81; Stoffels NZA 2022, 438 ff.; Höpfner/Schneck RdA 2022, 206, 215 f.; wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 6, BeckRS 2015, 70760; offen gelassen in BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 16, NZA 2020, 667).

    Nach teilweise vertretener Auffassung kann weitergehender ausnahmsweise auch auf außerhalb des formellen Streikbeschluss liegende Umstände abzustellen sein (Hess. LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1337; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 - Rn. 64, BeckRS 2019, 5464; Polzin NZA 2019, 753 ff.; NK-GA/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 119; wohl ebenso Wolters/Schubert/Rödl in Däubler 4. Aufl. § 16 Rn. 11: Kohärenz zwischen Forderungen des Streikbeschlusses und des Streikaufrufs erforderlich; a.A. ErfK/Linsenmaier 24. Aufl. Art. 9 GG Rn. 138; Bücker AuR 2017, 328, 330; Bram AuR 2017, 242; offen gelassen BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - NZA 2020, 667).

    Nach einer differenzierenden Meinung verbietet es sich jedenfalls, auf Umstände, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsmäßigen Willensbildung liegen, abzustellen (Kleinmann/Fündling BB 2020, 2036, 2041 im Anschluss an BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 11, NZA 2020, 667).

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 16/24
    Zu überprüfen ist damit prinzipiell die "normale" Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes (vgl. Hess. LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - Rn. 48, Juris; LAG München 28. August 2007 - 5 Sa 735/07 - zu I der Gründe, BeckRS 2009, 67788; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: September 2019 § 62 Rn. 81; Stoffels NZA 2022, 438 ff.; Höpfner/Schneck RdA 2022, 206, 215 f.; wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 6, BeckRS 2015, 70760; offen gelassen in BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 16, NZA 2020, 667).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2021 - 12 Ta 1310/21

    Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung

    Insoweit geht es um die Aufrechterhaltung einer praktischen Konkordanz zwischen den berührten Grundrechten (FJK Arbeitskampfrecht-HdB/Jacobs § 4 Rn 199), nämlich den Grundrechten der auf eine solche Versorgung angewiesenen Personen, insbesondere dem Grundrecht auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG,) und dem auf Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, dessen Schutzbereich auch Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich der Durchführung von Streiks erfasst, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG, 07. April 2020 - 1 BvR 2674/15, juris Rn. 14 mwN).
  • LAG Hessen, 03.09.2021 - 16 SaGa 1046/21

    Streikstreit vor hessischen Arbeitsgerichten: Bahn in erster Instanz erfolglos,

    Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 16. Oktober 2017 - 16 SaGa 1175/17 - Rn. 37 ; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu fordern ist, dahinstehen lassen: BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15- Rn. 16).
  • VerfGH Thüringen, 05.10.2021 - VerfGH 5/21

    Verfassungsbeschwerde

    Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (so auch zu § 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz: vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1015/15 -, BVerfGE 142, 268 [280] = juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78 [92] = juris Rn. 61; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 [60] = juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -, BVerfGE 104, 65 [71] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 -, BVerfGE 79, 275 [279] = juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, BVerfGE 59, 63 [84] = juris Rn. 65).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz

    Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (so auch zu § 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz: vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1015/15 -, BVerfGE 142, 268 [280] = juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78 [92] = juris Rn. 61; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, BVerfGE 112, 50 [60] = juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -, BVerfGE 104, 65 [71] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 -, BVerfGE 79, 275 [279] = juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, BVerfGE 59, 63 [84] = juris Rn. 65).
  • ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23

    Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort

    Die Kammer schließt sich insoweit angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und des hier bloß vorzunehmenden summarischen Prüfungsumfangs der Rechtsauffassung an, dass die Untersagung einer Streikmaßnahme eine offensichtliche Rechtswidrigkeit verlangt (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16, Rn. 63; juris; vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15, Rn. 15 f.).
  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 24/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

    a) Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass der Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen einen Arbeitskampf nicht nur bei dessen "offensichtlicher" Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (dafür ua.: ArbG Köln 06.06.2023 - 17 Ga 27/23; LAG Baden-Württemberg 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16; LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07; dagegen ua.: LAG Nürnberg 30.09.2010 - 5 Ta 135/10; LAG München 28.08.2007 - 5 Sa 735/07; Frieling/Jacobs/Krois, Arbeitskampfrecht, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 34 ff.; offengelassen von BVerfG 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15; weitere Nachweise zum Meinungsstand Höpfner/Schneck, RdA 2022, 206, 215 f.).
  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 23/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

    a) Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass der Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen einen Arbeitskampf nicht nur bei dessen "offensichtlicher" Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (dafür ua.: ArbG Köln 06.06.2023 - 17 Ga 27/23; LAG Baden-Württemberg 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16; LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07; dagegen ua.: LAG Nürnberg 30.09.2010 - 5 Ta 135/10; LAG München 28.08.2007 - 5 Sa 735/07; Frieling/Jacobs/Krois, Arbeitskampfrecht, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 34 ff.; offengelassen von BVerfG 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15; weitere Nachweise zum Meinungsstand Höpfner/Schneck, RdA 2022, 206, 215 f.).
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