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   BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23   

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https://dejure.org/2023,32584
BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23 (https://dejure.org/2023,32584)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23 (https://dejure.org/2023,32584)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23 (https://dejure.org/2023,32584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belangen andererseits bei einer Entscheidung über eine Geheimhaltungsverpflichtung gem § 174 Abs 3 S 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines überregionalen Presseunternehmens gegen eine auferlegte Geheimhaltungspflicht hinsichtlich einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit entgegengenommenen Zeugenaussage; Verletzung durch einen erheblichen Eingriff in die ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belangen andererseits bei einer Entscheidung über eine Geheimhaltungsverpflichtung gem § 174 Abs 3 S 1 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belangen andererseits bei einer Entscheidung über eine Geheimhaltungsverpflichtung gem § 174 Abs 3 S 1 GVG

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine im zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht unzulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auferlegte Geheimhaltungspflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bild-Zeitung scheitert: Gericht darf in Missbrauchsprozess Geheimhaltung verlangen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von Presseunternehmen gegen auferlegte Geheimhaltungspflicht erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zeugenschutz vor Pressefreiheit in Missbrauchsfällen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht unzulässig - Zeitung darf nicht über Zeugenaussagen im Missbrauchsskandal des Erzbistums Köln berichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 205
  • MDR 2023, 1605
  • GRUR 2024, 77
  • afp 2024, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Denn dass Tatsachen, die unzweifelhaft unwahr sind, kein schützenswertes Gut darstellen (vgl. nur BVerfGE 54, 208 ; 99, 185 ; 114, 339 ), bedeutet umgekehrt nicht, dass wahren Tatsachen ein von vornherein besonderer Rang einzuräumen wäre.

    Soweit wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 ), gilt dies über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre hinaus bereits nicht in gleicher Weise für Tatsachen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen (vgl. BVerfGE 99, 185 ), und richtet sich die Reichweite der Pressefreiheit bei der Verbreitung wahrer Tatsachen überdies nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Diese gegenläufigen Belange zu berücksichtigen, dienen auch die in §§ 170 ff. GVG geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18).

    Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte vielmehr durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG verfassungsrechtlich bedenkenfrei eingeräumten Befugnisse (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18) in besonderer Weise berufen.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Anders als die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, ist der Gegenstand der Aussage zwar nicht dem absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26) zuzurechnen.

    Denn während für den Täter einer Sexualstraftat von vornherein klar ist, dass deren Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26), ist auch das dem Geschädigten durch eine Sexualstraftat Widerfahrene dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht von vornherein entzogen, sondern insbesondere den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel zugänglich.

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvQ 36/06

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Diese gegenläufigen Belange zu berücksichtigen, dienen auch die in §§ 170 ff. GVG geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18).

    Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte vielmehr durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG verfassungsrechtlich bedenkenfrei eingeräumten Befugnisse (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18) in besonderer Weise berufen.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Soweit wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 ), gilt dies über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre hinaus bereits nicht in gleicher Weise für Tatsachen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen (vgl. BVerfGE 99, 185 ), und richtet sich die Reichweite der Pressefreiheit bei der Verbreitung wahrer Tatsachen überdies nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

    Die Abwägung ist damit nicht von einer übergreifenden Vorrangregel geleitet, sondern auf eine abgestufte Balance zwischen Freiheitsvermutung und Schutzanspruch hin orientiert (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Denn dass Tatsachen, die unzweifelhaft unwahr sind, kein schützenswertes Gut darstellen (vgl. nur BVerfGE 54, 208 ; 99, 185 ; 114, 339 ), bedeutet umgekehrt nicht, dass wahren Tatsachen ein von vornherein besonderer Rang einzuräumen wäre.
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Anders als die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, ist der Gegenstand der Aussage zwar nicht dem absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26) zuzurechnen.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Denn dass Tatsachen, die unzweifelhaft unwahr sind, kein schützenswertes Gut darstellen (vgl. nur BVerfGE 54, 208 ; 99, 185 ; 114, 339 ), bedeutet umgekehrt nicht, dass wahren Tatsachen ein von vornherein besonderer Rang einzuräumen wäre.
  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
    Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
    Das insoweit bestehende Berichterstattungsinteresse (vgl. Senat a.a.O. Rn. 36 und auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23, Rn. 21 (Bl. 531 des Senatshefts) betrifft auch die hier kritisierte Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Klägers.

    Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu § 174 Abs. 3 GVG und auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23 (Bl. 525 ff. des Senatshefts) bestand nicht, zumal Inhalt und Gegenstand der Beweisaufnahme von der ausgesprochenen Geheimhaltungsanordnung und deren weiterem Schicksal ohnehin unberührt geblieben sind.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 3 M 35/24

    Pädagogische Maßnahmen im Schwimmunterricht - hier: Ordnungsregelung zur

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie die Wahrung der Intimsphäre und des Schamgefühls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23 - juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Juli 2022 - 2 BvR 1630/21 - juris Rn. 19).
  • OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23

    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

    Dies gilt auch für § 174 Abs. 3 GVG als gesetzliche Grundlage einer Geheimhaltungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23, juris Rn. 19 f, 22 f, 25).
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