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   BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21   

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BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21 (https://dejure.org/2022,7101)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21 (https://dejure.org/2022,7101)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 (https://dejure.org/2022,7101)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung des Umgangsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs 1 BGB) mit Blick auf Elternverantwortung (Art 6 Abs 2 S 1 GG) grds gerechtfertigt - Abgrenzung gegenüber BVerfGE 121, 69 hinsichtlich der Rechtfertigung der Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Rechtfertigung der gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind i.R.d. Elternverantwortung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs 1 BGB) mit Blick auf Elternverantwortung (Art 6 Abs 2 S 1 GG) grds gerechtfertigt - Abgrenzung gegenüber BVerfGE 121, 69 hinsichtlich der Rechtfertigung der Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 1, Art. 2, Art. 6; BGB § 1684; FamFG § 89; BVerfGG §§ 23, 92
    Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs. 1 BGB) mit Blick auf Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG); Abgrenzung gegenüber BVerfGE 121, 69 hinsichtlich der Rechtfertigung der Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Rechtfertigung der gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind i.R.d. Elternverantwortung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs 1 BGB) mit Blick auf Elternverantwortung (Art 6 Abs 2 S 1 GG) grds gerechtfertigt - Abgrenzung gegenüber BVerfGE 121, 69 hinsichtlich der Rechtfertigung der Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflicht des Vaters zum gleichzeitigen Umgang mit seinen Kindern

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Umfang der Umgangspflicht des Umgangselternteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 794
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    a) Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem mit Androhung von Zwangsgeld erzwungenen Umgang (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.) führt er aus, die gegen ihn ausgesprochene Verpflichtung, den geregelten Umgang wahrzunehmen, sei unverhältnismäßig.

    Der persönliche Lebensbereich umfasst - insoweit wie Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 108 m.w.N.) - auch den familiären Bereich und die persönlichen Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 96, 56 ) einschließlich derjenigen zwischen einem Elternteil und seinem Kind (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Die Entscheidung, mit seinem Kind Umgang zu haben oder ihn abzulehnen, ist Ausdruck des individuellen Verständnisses von Elternschaft und der emotionalen Beziehung zum Kind (BVerfGE 121, 69 ).

    (1) Zur gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Eingriff in das Recht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit im Hinblick auf die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Verantwortung für ihre Kinder grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    (1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen und daher verfassungsrechtlich regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Dies könne schädigende Auswirkungen auf sein Selbstwertgefühl haben; ein solcher Umgang schade dem Kindeswohl (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer durch Zwangsmittel durchzusetzenden Umgangsverpflichtung erfordere daher, dass im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dennoch dienlich sein werde (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    (a) Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass die Erwägungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum mittels Zwangsmittelandrohung erzwungenen Umgang (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.) auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind.

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (BVerfGE 121, 69 ff.) lag die damalige Rechtslage zur Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 Abs. 1 und 3 FGG zugrunde.

    Gerade wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum erzwungenen Umgang (BVerfGE 121, 69 ff.) hat er jedoch angenommen, dass die Vollstreckung gegen den umgangsunwilligen Elternteil im Rahmen des Anordnungsermessens die Prüfung voraussetzt, ob auch der durch Vollstreckung erzwungene Umgang im konkreten Fall dem Kindeswohl dient (vgl. BTDrucks 16/9733, S. 291 f.; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 2013 - 5 WF 171/13 -, FamRZ 2014, S. 403; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 WF 55/16 -, FamRZ 2017, S. 390; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 Rn. 17; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 89 FamFG Rn. 5).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Die Anordnung von Ordnungsmitteln darf nur erfolgen, wenn der Verpflichtete zuvor auf diese Ordnungsmittel hingewiesen worden ist (§ 89 Abs. 2 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 -, Rn. 8 ff.).

    Die Erteilung des Hinweises steht dabei nach dem Wortlaut und der Auslegung der fachgerichtlichen Rechtsprechung - selbst dann, wenn eine Umgangspflicht des nicht betreuenden Elternteils geregelt wird - nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 89; stRspr).

    Der persönliche Lebensbereich umfasst - insoweit wie Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 108 m.w.N.) - auch den familiären Bereich und die persönlichen Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 96, 56 ) einschließlich derjenigen zwischen einem Elternteil und seinem Kind (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 17, 407 m.w.N.).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 9, 274 ; 17, 411 ).

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 17, 407 m.w.N.).

    Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 m.w.N.; BVerfGK 17, 407 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 9, 274 ; 17, 411 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    (a) Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Der Beschwerdeführer hat aber nicht angegeben, was er bei ausreichender Stellungnahmemöglichkeit vorgetragen hätte (zu diesem Erfordernis BVerfGE 112, 185 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 28.07.2016 - 13 WF 55/16

    Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Verweigerung von Umgangskontakten durch den

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Gerade wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum erzwungenen Umgang (BVerfGE 121, 69 ff.) hat er jedoch angenommen, dass die Vollstreckung gegen den umgangsunwilligen Elternteil im Rahmen des Anordnungsermessens die Prüfung voraussetzt, ob auch der durch Vollstreckung erzwungene Umgang im konkreten Fall dem Kindeswohl dient (vgl. BTDrucks 16/9733, S. 291 f.; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 2013 - 5 WF 171/13 -, FamRZ 2014, S. 403; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 WF 55/16 -, FamRZ 2017, S. 390; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 Rn. 17; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 89 FamFG Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 5 WF 171/13

    Voraussetzungen für zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
    Gerade wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum erzwungenen Umgang (BVerfGE 121, 69 ff.) hat er jedoch angenommen, dass die Vollstreckung gegen den umgangsunwilligen Elternteil im Rahmen des Anordnungsermessens die Prüfung voraussetzt, ob auch der durch Vollstreckung erzwungene Umgang im konkreten Fall dem Kindeswohl dient (vgl. BTDrucks 16/9733, S. 291 f.; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 2013 - 5 WF 171/13 -, FamRZ 2014, S. 403; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 WF 55/16 -, FamRZ 2017, S. 390; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 Rn. 17; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 89 FamFG Rn. 5).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

  • OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 ; 159, 223 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 ; 159, 223 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
  • OLG Köln, 30.06.2022 - 14 UF 30/22

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Kindeswohl als Maßstab für eine

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 14 UF 57/22

    Ausschluss des väterlichen Umgangsrechts mit einem Kind wegen sexuellen

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 19/23

    Möglichkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs bei fehlendem Interesse des

    (aa) Zwar kann ein Umgang, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, auch gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteils angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 17.2.2022 - 1 BvR 743/21, NZFam 2022, 397; BVerfG, Urteil vom 1.4. 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 128).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2024 - 20 UF 64/22
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG FamRZ 2022, 794 ff Rn. 21).
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