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   BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23   

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BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23 (https://dejure.org/2023,34904)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23 (https://dejure.org/2023,34904)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2023 - 1 BvR 2077/23 (https://dejure.org/2023,34904)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und mangels substantiierter Begründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung als Ausnahme

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).

    Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt, in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. für viele BVerfGE 59, 63 ; 86, 46 ; 104, 65 ; stRspr).

    cc) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers liegen auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ), nicht vor.

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 29. März 2022 (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, Rn. 35 ff.).

    Er hat dies lediglich ohne weitere Begründung behauptet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, Rn. 35 ff.; Urteil vom 6. Juni 2023 - B 4 AS 4/22 R -, Rn. 27 f.).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).

    cc) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers liegen auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ), nicht vor.

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).

    cc) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers liegen auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ), nicht vor.

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 1147/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Auch hier ist das Bundesverfassungsgericht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte angewiesen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 114, 258 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 6).

    Allein der Umstand, dass Grundsicherungsleistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn annehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 4, 6).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    aa) Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    aa) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 107, 395 ) müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 2077/23
    Dass sich hier eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage stellt, die das Landessozialgericht in Überschreitung seines Entscheidungsspielraums bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 720/90

    Einstweilige Anordnung im Verfahren auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen

  • BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17

    Subsidiarität einer mittelbar gegen §1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gerichteten

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1546/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rückkehrpflicht in das Heimatland vor

  • BVerfG, 10.04.2024 - 1 BvR 415/24

    Mangels genügender Darlegung zum Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes und zur

    Dies bezog sich entgegen der Begründung der Verfassungsbeschwerde auch auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes und damit bereits auf den Leistungsausschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch wenn sozialrechtliche Grundsicherungsleistungen betroffen sind, ist es grundsätzlich unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte zunächst die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen beantworten und die anwendbaren Regelungen gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 2077/23 -, Rn. 5).

    Daneben ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen würden (vgl. zu Grundsicherungsleistungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 2077/23 -, Rn. 5).

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