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   BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18   

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https://dejure.org/2018,14384
BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 (https://dejure.org/2018,14384)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 (https://dejure.org/2018,14384)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 2 BvR 941/18 (https://dejure.org/2018,14384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 8 EMRK ) im Aufenthaltsrecht - Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind grds schutz- und förderungswürdig - hier: ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 8 EMRK ) im Aufenthaltsrecht - Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind grds schutz- und förderungswürdig - hier: ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 8 EMRK ) im Aufenthaltsrecht - Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind grds schutz- und förderungswürdig - hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1204
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18
    Denn die Vorschriften über die elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB, die ihrerseits verfassungsrechtlich geprägt sind, stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und erkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig an (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 24).

    Dementsprechend ist bei der Würdigung der Eltern-Kind-Beziehung im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen auch grundsätzlich davon auszugehen, dass der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26).

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvQ 7/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18
    Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    Denn aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 ff., und vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 5), die im konkreten Einzelfall geeignet sein können, das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen.

    Für den Umgang von Eltern mit ihren Kindern ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind - unabhängig vom Sorgerecht (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 7) - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung ist.

    Er steht damit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 7, vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 18 ff., und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris Rn. 40).

    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschlüsse 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 7, vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15, und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG - und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK - ergeben sich allerdings aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 5 ff., und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 163, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Aus Art. 6 GG - und aus Art. 8 EMRK - ergeben sich insoweit aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 ff. (m.w.N.), und vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 5).
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