Rechtsprechung
   BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39646
BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22 (https://dejure.org/2023,39646)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2023 - 20 F 11.22 (https://dejure.org/2023,39646)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 (https://dejure.org/2023,39646)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,39646) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 429
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Die vom Bundesministerium der Verteidigung unter dem 5. Juli 2019 abgegebene Sperrerklärung wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90) für rechtswidrig erklärt.

    Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts, es bestehe insoweit eine Bindung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO, ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 11).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht ebenso wenig entgegen, dass der Senat bereits die frühere Sperrerklärung der Beklagten mit Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90) aufgehoben hat.

    Der Antrag ist auch begründet, weil das Bundesministerium der Verteidigung in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung - erneut - nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15).

    Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt (BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 8 und vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15).

    Der Senat hat bereits in seinem zum selben Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 22 - darauf hingewiesen, dass allein die Zuordnung von Verwaltungsvorgängen zu einer Regierungs- oder Sicherheitsbehörde unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts eine Auskunftsverweigerung nicht trägt, und betont, allein die Einstufung als Verschlusssache begründe keine Geheimhaltungsbedürftigkeit.

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Der Antrag ist auch begründet, weil das Bundesministerium der Verteidigung in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung - erneut - nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15).

    Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 sowie vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 19).

    Es kommt vielmehr insoweit darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Zeitpunkt der Aktenanforderung durch das Gericht eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 23).

  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Sie wird durch die vorliegende Entscheidung indes nicht daran gehindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - Rn. 18 m. w. N.).

    Keiner Würdigung bedarf nach alledem die Ermessensentscheidung, mit der die Beklagte auf der Grundlage vermeintlich fachgesetzlich und prozessrechtlich gleich gelagerter Geheimhaltungsgründe ihnen den Vorrang ohne Überlegungen eingeräumt hat, dem Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstärkte Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch (Teil-)âEURŒSchwärzungen verhältnismäßig Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - Rn. 23).

  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17

    Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Würden die Darlegungen der Beklagten für das Vorliegen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes ausreichen, dürften Geheimhaltungsgründe vom Gericht nicht verneint werden, ohne die streitgegenständlichen Unterlagen angefordert zu haben und ihre materiell zutreffende Einstufung in einem In-camera-Verfahren überprüft haben zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - BVerwGE 165, 1 Rn. 38).
  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt (BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 8 und vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15).
  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 22); erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht.
  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 22); erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht.
  • BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 sowie vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 19).
  • BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21

    Sperrerklärung; Verwaltungsaktwiederholungsverbot; materielle Rechtskraft;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Denn deren Aufhebung erfolgte entscheidungstragend im Hinblick auf eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - âEURŒNVwZ 2022, 90 Rn. 10).
  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Auch die für die sonstige Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen für das Hauptsacheverfahren liegt vor (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 11).

    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 f. m. w. N.).

    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 01.03.2024 - 20 F 14.23

    Formale Anforderungen an die Sperrerklärung

    Der Antrag ist begründet, weil der Beigeladene in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 14 ff.).

    Er wird durch die vorliegende Entscheidung indes nicht daran gehindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - âEURŒjuris Rn. 18 m. w. N. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 14).

    Denn die Verwaltungsgerichte sind keine unbefugten Personen i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SÜG, wenn sie zur Erfüllung ihrer Rechtsschutzaufgaben (§ 4 Abs. 1a SÜG) als Verschlusssachen eingestufte Unterlagen anfordern (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 18).

    b) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - NVwZ 2010, 1495 Rn. 11, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 5, vom 13. Februar 2014 âEURŒ- 20 F 11.13 - juris Rn. 11, vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 12 f. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    a) Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Nachdem die Beklagte ausschließlich Gründe des Staatswohls im Sinne der Alt. 1 des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeführt hat, vermitteln allein sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht