Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) 1Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
1. | in der Sache selbst entscheiden, | |
2. | das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
2Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) 1Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. 2Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) 1Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. 2Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
beschwerde] § 134[Sprungrevision] § 135[Revision bei Ausschluß der Berufung] § 136(weggefallen) § 137[Revisionsgründe; Prüfungsumfang] § 138[Absolute Revisionsgründe] § 139[Einlegung und Begründung der Revision; Fristen; Verfahren bei Abhilfe der Nichtzulassungs-
beschwerde] § 140[Zurücknahme der Revision] § 141[Anwendbare Verfahrens-
vorschriften über die Berufung] § 142[Keine Klageänderung; Beiladung] § 143[Prüfung der Zulässigkeit] § 144[Entscheidung über die Revision] § 145(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 144 VwGO
10.861 Entscheidungen zu § 144 VwGO in unserer Datenbank:
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Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil und bei teilbarem ...
Querverweise
Auf § 144 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Landesdienst
- § 82 (Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 144 VwGO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung) (zu § 144 III Nr. 2)