Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49
[Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 49 VwGO

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Querverweise

Auf § 49 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 132 [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgründe]
          § 134 [Sprungrevision]
          § 135 [Revision bei Ausschluß der Berufung]
          § 144 [Entscheidung über die Revision]
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