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   BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20   

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BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20 (https://dejure.org/2021,18442)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 1 C 30.20 (https://dejure.org/2021,18442)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 (https://dejure.org/2021,18442)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB 'missbräuchlich' ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die ...

  • rechtsportal.de

    Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung - und die persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Abstammungsrecht - Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanerkennung und Missbräuchlichkeit im internationalen Kontext

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanerkennung durch Bindung zum Kind gerechtfertigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 37
  • NVwZ 2021, 1689
  • FamRZ 2021, 1625
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Dieser präventive Ansatz ersetzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung, für die es nach der Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48) an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

    Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen Anerkennenden und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 27).

    Ein umfassender, unbeschränkter verfassungsrechtlicher Anspruch eines Mannes auf Anerkennung der Vaterschaft auch nicht biologisch von ihm abstammender Personen (§ 1592 Nr. 2, § 1597a Abs. 5 BGB) folgt weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Art. 16 Abs. 1 GG (s.a. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48).

    Eine Regelung, die in den Fällen des § 1597a Abs. 1 BGB bewirkt, dass auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten ist, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht zulässigerweise nicht gewährt, dient mithin zumindest einem legitimen Zweck und ist jedenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48).

    Für die Begründung einer rechtlichen Vaterschaft kann der Gesetzgeber mithin aus dem - dem Grunde nach legitimen - Zweck der Migrationskontrolle Hürden errichten, wenn die Vaterschaftsanerkennung "allein zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen" (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 94 ff.) wurde, wenn und weil in diesem Fall der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist und der Gesetzgeber dann dem Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang geben kann.

    Der Gesetzgeber hat namentlich mit der Wendung, dass die Vaterschaftsanerkennung "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" anderweitig nicht bestehender aufenthaltsrechtlicher Wirkungen erfolgen dürfe, bewusst (BT-Drs. 18/12415 S. 15 ff.) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ) angeknüpft, die funktional als Vorgängernorm angesehen werden kann; durch die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie die - nicht als zusätzliche Regelvermutungstatbestände zu wertenden - in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgeführten (weiteren) "Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte" für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft (Verdachtstatbestände) hat er für die Anwendung und Auslegung dieser Wendung weitere Hinweise gegeben.

    Bei einer an dem Regelungszweck der Bestimmung orientierten Auslegung bedarf indes die Frage, ob der aufenthaltsrechtliche Zweck alleiniger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 46, 103) oder nur maßgeblicher, prägender, primärer bzw. Hauptzweck in einem Motivbündel gewesen ist, in dieser Form nicht der Entscheidung.

    Von § 85a AufenthG erfasst sind nur Vaterschaften, die zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 99).

    Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung (s. etwa BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 u.a. - BVerfGE 56, 363 ) als ein Grundrecht im Interesse des Kindes (BVerfG, Urteile vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ) muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ); eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.

    Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorgen folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können); so ist etwa das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 56).

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Aktenwidrig kann mithin nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen (BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 19 und vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595, 596 ).

    Auch ohne fristgerechte Verfahrensrüge darf ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung und der Aktenlage vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15, vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 16 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 79).

    Aktenwidrig kann aber nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen (BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 Rn. 19 und vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595, 596 = Rn. 17).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Aktenwidrig kann mithin nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen (BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 19 und vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595, 596 ).

    Aktenwidrig kann aber nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen (BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 Rn. 19 und vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595, 596 = Rn. 17).

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Es verletzt § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 und vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 57).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung (s. etwa BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 u.a. - BVerfGE 56, 363 ) als ein Grundrecht im Interesse des Kindes (BVerfG, Urteile vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ) muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ); eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.

    Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 - BVerfGE 107, 104 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen Anerkennenden und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 27).

    Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, den zivilrechtlichen Grundsatz zu relativieren, nach dem eine Vaterschaftsanerkennung aus beliebigen Gründen zulässig und einer Missbrauchskontrolle nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 15).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.).

    Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Auch ohne fristgerechte Verfahrensrüge darf ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung und der Aktenlage vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15, vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 16 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 79).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Überdies werden mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 ; Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/85 - BVerfGE 72, 122 ).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
    Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 - BVerfGE 107, 104 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerwG, 19.07.2012 - 10 C 2.12

    Visum; nationales Visum; Ehe; Internationales Privatrecht; selbstständige

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 11.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

  • BVerwG, 18.02.2015 - 1 B 2.15

    Sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
  • VG Düsseldorf, 16.08.2018 - 24 K 1442/18
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

  • VG Dresden, 01.10.2018 - 3 L 611/18
  • VG Bremen, 14.10.2020 - 4 V 1713/20
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 19 CS 21.1772

    Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft durch nigerianischen

    Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 12) und unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu bewerten, sodass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt.

    Der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, die im Bescheid vom 21. April 2020 ausgesprochene Feststellung, die Vaterschaftsanerkennung für den Antragsteller zu 2 durch den Antragsteller zu 1 sei missbräuchlich i.S.d. § 85a Abs. 1 AufenthG, dürfte materiell rechtmäßig sein, ist im Hinblick auf die Ausführungen im - nach dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ergangenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 (Az. 1 C 30/20 - juris) nicht zu folgen.

    Die Feststellung des mit der Anerkennung verfolgten Zwecks wird indes dadurch erschwert, dass weder die Handlung (Vaterschaftsanerkennung) noch der erstrebte Erfolg (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt) als solche missbräuchlich sind (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 26).

    Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung mithin jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung als ein Grundrecht im Interesse des Kindes muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    In Bezug auf die "gelebte" Intensität einer grundrechtlich geschützten Eltern-Kind-Beziehung sind vielfältige Ausformungen und Abstufungen möglich (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorge folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können); so ist etwa das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Ob die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Die Ausländerbehörde trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die aus der Vaterschaftsanerkennung folgende elterliche Verantwortung tatsächlich nicht wahrgenommen werden soll (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Die - hier nicht vorliegenden (insbesondere nicht § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) - Regelvermutungstatbestände enthalten indes eine Beweiserleichterung für die Ausländerbehörde, weil diese bei Vorliegen von einem oder mehreren Regelvermutungstatbeständen grundsätzlich von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgehen darf, wenn nicht Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, welche die Vermutungswirkung entkräften oder gar widerlegen (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 34).

    In diese Gesamtwürdigung können auch die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Verdachtstatbestände herangezogen werden, die indes nicht geeignet sind, die in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände zu erweitern (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 30/20 - juris Rn. 35).

  • VG Berlin, 10.01.2023 - 13 K 399.21
    Der Wortlaut des § 1597a Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" anerkannt werden darf, diese aufenthaltsrechtlichen Folgen zu bewirken, unternimmt die Abgrenzung der missbräuchlichen von einer nichtmissbräuchlichen Anerkennung nach deren Zweckrichtung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 26).

    Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung mithin jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 28).

    Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Sie ist weder auf die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgezählten Anzeichen für Verdachtstatbestände noch auf die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 34).

    In diese Gesamtwürdigung können auch die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Verdachtstatbestände herangezogen werden, die indes nicht geeignet sind, die in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 35).

    Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 ist eine Anerkennung jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 29).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass ein Optimum oder gar ein Maximum gelebter väterlicher Fürsorge in materieller und immaterieller Hinsicht im Interesse des Kindes wünschenswert sein mag, aber gerade nicht Voraussetzung einer die Missbräuchlichkeit i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ausschließenden Eltern-Kind-Beziehung ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 30).

  • KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23

    Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine

    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 29), wonach der Anerkennende bereit sein müsse, die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen, ergibt sich nichts Anderes; denn die zitierte Entscheidung erläutert insoweit lediglich die Kriterien, die im Rahmen der vor der Beurkundung durchzuführenden Missbräuchlichkeitsprüfung nach § 85a AufenthG zu berücksichtigen sind.
  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 8 K 1944/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -Rn. 11, a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 - 7 K 3388/19 - Rn. 28 ff., beide juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 29.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - Rn. 12, juris, von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch den Zeugen T. auszugehen.

  • VG Köln, 31.08.2021 - 12 K 162/20
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -Rn. 11, a. A. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 - 7 K 3388/19 - Rn. 28 ff., beide juris.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - Rn. 12, juris.

    BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -, Rn. 26 - 31, m.w.N., juris.

  • OLG Celle, 16.02.2022 - 21 W 5/21

    Berichtigung eines Geburtseintrags; Anerkennung einer Vaterschaft; Aussetzung

    Ebenso wenig hat die Beteiligte zu 2 aufgezeigt, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beteiligten zu 3 begründet oder vertieft werden soll und sich hieraus Anhaltspunkte ergeben könnten, die gegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechen könnten (vgl. BVerwG FamRZ 2021, 1625 [Rn. 24 ff.]).
  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 B 43.21

    Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

    Die Aktenwidrigkeit ist durch die konkrete Angabe von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, zu belegen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 04.01.2023 - 2 B 22.22

    Materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Therapieauflage gegenüber einem

    cc) Eine "aktenwidrige" Feststellung eines nach Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Umstands begründet nicht nur einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, sondern verletzt zugleich das aus § 3 BDG und § 86 Abs. 1 VwGO folgende Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - BVerwGE 173, 37 Rn. 47 und Beschlüsse vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 f., vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 - Rn. 8, vom 12. Dezember 2019 - 2 B 3.19 - Rn. 12 und vom 10. Februar 2022 - 4 B 20.21 - Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 19 A 657/22

    Abschiebung einer Person wegen einer zugeschriebenen äthiopischen

    BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -, StAZ 2022, 18, juris, Rn. 48, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris, Rn. 24, und vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 11. März 2021 - 19 A 705/20.A -, juris, Rn. 6 und vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.
  • KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23

    Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der

    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30/20 -, juris Rn. 29), wonach der Anerkennende bereit sein müsse, die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen, ergibt sich nichts Anderes; denn die zitierte Entscheidung erläutert insoweit lediglich die Kriterien, die im Rahmen der vor der Beurkundung durchzuführenden Missbräuchlichkeitsprüfung nach § 85a AufenthG zu berücksichtigen sind.
  • OVG Bremen, 04.02.2022 - 2 B 458/21

    Zuweisung und Verteilung einer Kindsmutter in eine Aufnahmeeinrichtung bzgl.

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